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IV Jederzeit ist darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst geringe Kosten erwachsen.
V Nach Beendigung des Dienstgeschäfts hat die Weiter= und Rückreise tunlichst noch an
demselben Tage zu erfolgen. Schnellfahrende Züge müssen benützt werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse gelegen ist oder andernfalls höhere Gesamtkosten für das Dienstgeschäft
erwachsen würden.
VM .-Die Aufrechnung der Kosten für die Benützung von Luxuszügen ist nur mit Ge-
nehmigung des zuständigen Staatsministeriums gestattet.
VII Eine nicht zu vermeidende Wartezeit darf in die Reisezeit eingerechnet werden. Die
Einrechnung einer besonderen Erholungszeit in die Dauer des auswärtigen Dienstgeschäfts
ist nur zulässig, wenn die notwendige Abwesenheit mehr als sechs Stunden beträgt.
3.
1 Bei Reisen mit Benützung der Eisenbahn, des Dampfschiffs, der Post oder eines Zeitpunkt
anderen regelmäßigen Verkehrsmittels ist für die Zeit des Beginns und der Beendigung des in
der Reise die fahrplanmäßige Abgangs= und Ankunftszeit an der Station oder an dem Beendigung
Anlegeplatze des Dienstsitzes (Wohnsitzes) maßgebend. Verspätungen bei der Ankunft kommen der Reisen.
nur insoweit in Betracht, als sie in der Kostenaufrechnung ausgewiesen werden. Bei Be-
nützung der Straßenbahn ist die Zeit des Einsteigens und des Aussteigens maßgebend.
II Bedient sich der Beamte der Straßenbahn oder eines anderen Verkehrsmittels (Droschke,
Kraftwagen usw.) lediglich zur Fahrt zu und von den Bahnhöfen und sonstigen Stations--
plätzen des Dienstsitzes (Wohnsitzes), so ist die fahrplanmäßige Abgangs= und Ankunftszeit
an der Station maßgebend.
III Bei allen anderen Reisen gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung die
Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens der Wohnung oder des Dienstraums, je nach-
dem die Reise von einem dieser Orte aus angetreten oder an einem von ihnen beendigt wird.
4.
Der Berechnung der Entfernungen sind die amtlichen Ortsentfernungstabellen zu Grunde Feststellung
* der
zu legen. Können auf Grund der amtlichen Ortsentfernungstabellen oder auf andere ver-
Entfernung.
lässige Weise die Entfernungen nicht festgestellt werden, so ist die Länge der Wegstrecke be-
hördlich feststellen zu lassen.
5.
1 Werden von einem Beamten an demselben Kalendertage mehrere Reisen zur Vornahme Mehrere
auswärtiger Dienstgeschäfte angetreten, so gebührt ihm das bestimmungsgemäße Taggeld für iesenk
jedes Dienstgeschäft, jedoch nicht mehr als ein ganzes Taggeld (§ 8 Abs. IV).
Kalendertage.