Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 37. 577 
i Sonn- oder Feiertage und die Vornahme anderwärtiger auswärtiger Dienstgeschäfte 
während des auswärtigen Dienstgeschäfts gelten nicht als Unterbrechung des Laufes der Frist 
von zwei Wochen. 
III Die Vorschrift des § 11 soll sich nur auf solche auswärtige Dienstgeschäfte beziehen, 
für die durch Sonderregelung nach § 17 nichts anderes bestimmt ist. 
9. 
1 Wird ein mehrtägiges auswärtiges Dienstgeschäft lediglich durch Sonn= oder Feiertage Unterbrechung 
unterbrochen, so bezieht der Beamte die Aufwandsentschädigung auch für diese Tage. auaniger 
II Hat der Beamte das auswärtige Dienstgeschäft infolge Zurückberufung an den Dienst= geschäfte. 
sitz oder aus sonstigen dringenden dienstlichen Gründen zu unterbrechen, so endigt die Auf- 
wandsentschädigung mit der Tageshälfte der Ankunft an seinem Wohnsitz und beginnt 
wieder mit der Tageshälfte der Rückreise an den Geschäftsort. Außerdem erhält der 
Beamte die ersatzfähigen Reisekosten für die Heimreise und für die Rückreise an den Geschäftsort. 
II Muß der Beamte das auswärtige Dienstgeschäft infolge Erkrankung unterbrechen und 
ist ihm die Rückkehr an seinen Wohnsitz nicht möglich, so darf ihm für die Zeit der Unter- 
brechung von mehr als einer Woche die Aufwandsentschädigung nur vom zuständigen Staats- 
ministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bewilligt werden. 
Wird das auswärtige Dienstgeschäft durch andere vom Willen des Beamten unab- 
hängige Ereignisse unterbrochen, so hat sich das Verhalten des Beamten — Verbleiben am 
Geschäftsort oder Rückkehr an seinen Wohnsitz auf die Dauer der Unterbrechung — zunächst 
nach dem dienstlichen Interesse zu richten. 
VBei einer Unterbrechung aus privaten Gründen endigt die Aufwandsentschädigung mit 
der Tageshälfte der vorübergehenden Einstellung des auswärtigen Dienstgeschäfts und beginnt 
wieder mit der Tageshälfte der Wiederaufnahme des Dienstgeschäfts. Reisekosten werden 
in der Regel weder für die Abreise vom Geschäftsorte noch für die Rückreise dahin 
ersetzt. 
VI Kehrt der Beamte, sofern die dienstlichen und sonstigen Verhältnisse es zulassen, während 
der Vornahme eines mehrtägigen auswärtigen Dienstgeschäfts zum Zwecke des ÜUbernachtens 
an seinen Wohnsitz zurück, so erhält er neben dem Taggelde die aufrechnungsfähigen Reise- 
kosten für die Heimfahrten und für die Rückfahrten an den Geschäftsort bis zum Betrage 
der Ubernachtungsgelder vergütet, die ihm im Falle des Übernachtens am Geschäftsorte 
gebühren würden. 
VII Die Unterbrechung in den Fällen der Abs. III, IV oder V ist der vorgesetzten Behörde 
alsbald anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.