Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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10. 
Anderwärtige Hat ein Beamter während einer längeren auswärtigen Verwendung an demselben Orte, 
Diensta schãfte B. bei Verwesung einer Dienstesstelle oder bei Verwendung zur Geschäftsaushilfe, auf 
auswärtiger deren Dauer er die regelmäßige oder eine besonders geregelte Aufwandsentschädigung bezieht, 
Verwendung. von seinem vorübergehenden Aufenthaltsort aus ein anderwärtiges auswärtiges Dienstgeschäft 
vorzunehmen, so erhält er die für das Dienstgeschäft zustehende Aufwandsentschädigung an 
Stelle der Aufwandsentschädigung für die Geschäftsvornahme an seinem vorübergehenden 
Aufenthaltsorte, soferne die erstere Aufwandsentschädigung höher ist. 
11. 
Verbindung 1 Bei Unterbrechung des Urlaubs durch ein Dienstgeschäft (§ 1) an einem Orte außer- 
rspnienhalb des Urlaubsorts beginnt die Aufwandsentschädigung für das Dienstgeschäft mit der 
mit einer Tageshälfte des Abganges vom Urlaubsort an den Geschäftsort und endigt mit der Tages- 
Urlaubsreise, hälfte der Rückkehr an den Urlaubsort oder, falls der Beurlaubte den weiteren Urlaub an 
bersr einem anderen Orte zubringt, mit der Tageshälfte der Beendigung des eigentlichen Dienst- 
dem Urlaube, geschäfts. Als Reisekosten dürfen die notwendigen Auslagen für die Reise vom Urlaubs- 
ort an den Geschäftsort und für die etwaige Rückreise von da an den bisherigen Urlaubs- 
ort oder an den Wohnsitz aufgerechnet werden. 
II Bei Vornahme eines Dienstgeschäfts am Urlaubsorte selbst bemißt sich der Bezug 
der Aufwandsentschädigung nach der zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Zeit. 
II Die Vornahme eines Dienstgeschäfts im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise ist 
nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zulässig. 
IV Bei vorübergehender Unterbrechung des Urlaubs infolge Zurückberufung an den Dienst- 
sitz werden für die Heimreise und für die Rückreise an den bisherigen Urlaubsort Aufwands- 
entschädigung und Reisekosten gewährt. 
12. 
Pausch- 1 Ob und in welcher Höhe den Beamten, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung 
vergütnngen im Bezug einer jährlichen Pauschvergütung für Taggelder oder Reisekosten gestanden sind, 
Höchstbeträge. solche Pauschbeträge fernerhin gewährt werden, bleibt besonderer Verfügung vorbehalten. 
Bis dahin beziehen diese Beamten die seitherigen Pauschvergütungen weiter. 
II Die für einzelne Beamtengattungen festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, über die 
hinaus die Aufrechnung von Taggeldern und von Reisekosten seither nicht zulässig war, 
bilden auch bis auf weiteres die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen und Reise- 
kosten in einem Verwaltungsjahr aufgerechnet werden dürfen.
	        
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