Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 37. 581 
21. 
1 Werden auf einer Reise mehrere Dienstgeschäfte vorgenommen und ist die Ausscheidung Kosten- 
der Gesamtkosten der Reise auf die einzelnen Dienstgeschäfte veranlaßt, wie z. B. in den verteilung. 
Fällen, in denen die Kosten der Reise nicht ohnehin im ganzen Betrage der Staatskasse 
zur Last fallen, so ist die Ausscheidung nach Maßgabe der Zeitdauer der einzelnen Dienst- 
geschäfte vorzunehmen, sofern nicht besondere Gründe eine von der Zeitdauer unabhängige 
Verteilung rechtfertigen. 
II Die Ausscheidung der Kosten hat auch auf Dienstgeschäfte stattzufinden, die von dem 
Beamten gelegentlich anderer Dienstgeschäfte erledigt werden; sie kann aber unterbleiben, 
wenn diese anderen Dienstgeschäfte Mehrkosten nicht verursacht, nur kurze Zeit in Anspruch 
genommen oder geringe Bedeutung im Berhältnisse zu den Hauptgeschäften haben. 
22. 
Beamten, die auswärtige Dienstgeschäfte von mehrtägiger Dauer vorzunehmen haben, Kosten- 
ferner Beamten, die im Laufe eines Monats häufiger auswärtige Dienstgeschäfte auszu= vorschuß. 
führen haben, darf auf Verlangen vor Antritt der Reise ein Kostenvorschuß angewiesen werden. 
Dieser Vorschuß ist auf den etwa notwendigen Bedarf zu beschränken. 
23. 
Die Vorschriften bezüglich der Führung von Reisetagebüchern sowie bezüglich des Nach- Reise- 
weises über die Verwendung von Pauschvergütungen jeder Art bleiben unberührt. Alssruea 
Verwendung 
von Pausch- 
24. vergütungen. 
! Die Aufwandsentschädigungen und die Reisekosten, für die eine Pauschvergütung nicht Form 
gegeben oder über die ein Tagebuch nicht zu führen ist, sind nach Maßgabe des anliegenden, arrroen# 
mit Beispielen versehenen Formblatts und unter Beachtung der diesem vorgedruckten Anweisung bei 
aufzurechnen, sofern nicht für einzelne Verwaltungszweige anders bestimmt wird. Sind auswärtigen 
bloß Reisekosten aufzurechnen, so braucht das Formblatt zur Aufrechnung nicht verwendet Aebemen 
zu werden. Bestätigung 
II Die sonstigen Auslagen (Ziff. 13 Abs. II) sind gesondert aufzurechnen, soweit von Di auf 
... . . ienstpflicht. 
dem zuständigen Staatsministerium nicht anders verfügt wird. 
Ul Die Richtigkeit der Angaben ist in allen Aufrechnungen von den Beamten auf Dienst— 
pflicht zu bestätigen und zwar in den Fällen, in denen das Formblatt zur Anwendung 
kommt, nach dem in diesem enthaltenen Muster. 
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