Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Aufenthaltsgesetz vom 21. August 1914.— 
Art. 1. 
1 Gegen Angehörige des bayerischen oder eines anderen deutschen Bundesstaats sind 
Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867 nur nach Maßgabe des Art. 3 Ziff. 5, 6, dann 
Art. 4— 7 zulässig. 
II Auch Ausländern ist vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln zugelassenen Be- 
schränkungen der Aufenthalt in jeder Gemeinde des Königreichs gestattet, wenn sie sich über 
ihre Staatsangehörigkeit und Heimat genügend ausweisen und ihrem Aufenthalt ein sonstiges 
gesetzliches Hindernis nicht im Wege steht. 
Art. 2. 
1 Wer in einer Gemeinde Wohnsitz oder nicht nur vorübergehend Aufenthalt nimmt oder 
diesen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt, hat binnen einer Woche der Ortspolizeibehörde, in 
München der Polizeidirektion, Anzeige zu erstatten. 
I1 Die Anzeigeerstattung ist von der Behörde gebührenfrei zu bescheinigen. 
III Personen, die aus einer Gemeinde des Deutschen Reiches neu zuziehen, haben der zu- 
ständigen Behörde (Abs. I) innerhalb der von ihr bestimmten Frist eine Bescheinigung der 
Polizeibehörde des letzten Aufenthalts über den erfolgten Wegzug (Abzugsbescheinigung) vor- 
zulegen. In Bayern sind die Abzugsbescheinigungen gebührenfrei. 
1V Durch ober= oder ortspolizeiliche Vorschrift können weitere Einzelheiten bestimmt werden. 
V Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 15 JN bestraft. 
VI. In München gibt die Polizeidirektion dem Stadtmagistrate von den Anzeigen (Abs. 1) 
und den Abzugsbescheinigungen (Abs. III) alsbald Kenntnis. Das Nähere bestimmt die 
Staatsregierung. 
Art. 3. 
Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 6 Abs. II kann durch die zuständige Polizei- 
behörde der Aufenthalt in einer Gemeinde nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten 
werden: 
1. Personen, welche nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Aufforderung genügen- 
den Nachweis über ihre Heimatberechtigung liefern, kann der Aufenthalt für so 
lange untersagt werden, als jener Nachweis nicht geliefert wird.
	        
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