Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Geseh= und Verordnungs- 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 22. 
München, den 27. Mai 1915. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 14. Mai 1915, betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen 
Genuß. — Bekanntmachung vom 25. Mai 1915, Organisation der Forstämter Neuhäusel und Blieskastel 
betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
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Nr. 420 a 41. 
Bekanntmachung, betreffend die Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß. 
Auf Grund des § 29 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D zu dem Gesetze, be- 
treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 52 des 
Zentralblattes für das Deutsche Reich 1908 S. 677), GVBl. 1908 S. 136) werden 
als weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung von zubereiteten Fetten für den menschlichen 
Genuß Safrol und künstliches Wintergrünöl zugelassen. 
Das Safrol ist eine farblose oder gelbliche, stark riechende Flüssigkeit, hat bei 15 C 
die Dichte 1,v6 bis 1,010# und siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd bei 2330° C. 
Das künstliche Wintergrünöl ist eine farblose, nach längerem Stehen schwach gelbe 
Flüssigkeit von dem Geruche der Pflanze, nach der es benannt ist, hat bei 150 C die Dichte 
1, 8 bis 1/190, siedet bei einem Luftdruck von 760 mm annähernd bei 2220 C und hat 
eine Verseifungszahl von mindestens 361. 
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