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BSehbanntmachung, betresfend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikels I
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 450), be-
treffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.,
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte
Satz des Abs. vl die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. Xvm wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rück-
sicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest".
2. Im §18a „Postprotest“ erhält der Abs. v folgende Fassung:
Vv A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind
die Vorschriften des § 39,1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt,
so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 4
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der
Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach
dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Ein-
lösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Post-
auftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu
dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung,
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten
soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der