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ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Keichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.
Nr. 23/2176
P I 1.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
4. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GBl. Nr. 17
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im §20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte
Satz der Ziff. VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
2. Im § 41 „Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselakzepten durch
Postauftrag" wird in Ziff. X der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die
verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“.
3. Im §20a „Postprotest“ erhält die Ziff. V folgende Fassung:
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post-
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die
Vorschriften des § 39,1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt,
so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.