Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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8 2. 
Das Prüfungszeugnis ist zu erteilen, wenn der Prüfling nach Ansicht eines von der 
Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden Sachverständigen eine hinreichende Zeit als 
Hufschmied tätig gewesen ist und wenn seine Fertigkeit im Hufbeschlag von dem Sach- 
verständigen anerkannt wird. 
Den Sachverständigen steht eine besondere Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu. 
§ 3. 
Die nach Vorstehendem erworbenen Prüfungszeugnisse berechtigen nur zur Ausübung 
des Hufbeschlags unter Aufsicht benachbarter geprüfter Meister auf die Dauer des Kriegs- 
zustands. 
§ 4. 
Mit Beendigung des Kriegszustandes sind die nach Vorstehendem verliehenen Prüfungs-= 
zeugnisse durch die Distriktsverwaltungsbehörde, welche sie ausgestellt hat, wieder einzuziehen. 
Leutstetten, den 31. Juli 1915. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden#-Frannhofen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Neubert. 
  
Nr. 7/Bu. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisen- 
bahnen Bayerns betreffend. 
f# Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 7. August 1915 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Neunburg v. W. — 
Rötz finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben- 
eisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — G#Wl. 1905 S. 251 —) 
enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 2. August 1915. 
J. V. 
Staatsrat v. Heiler.
	        
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