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der Hilfsbedürftigkeit der Landarmen nicht einen weniger strengen Maßstab anlegen als bei
den eigenen Armen und ob den Landarmen der Erwerb des Unterstützungswohnsitzes nicht
erschwert wird.
13.
1 Zu den Einrichtungen der privaten Wohltätigkeit gehören nicht bloß die Wohltätigkeits-
vereine, sondern auch solche Einrichtungen, die keine Vereine sind oder nicht von Vereinen
betrieben werden, z. B. Wohltätigkeitsverbände, Ortsgruppen oder Ortsausschüsse von Vereinen
und Verbänden.
I1 Die Auskunftspflicht besteht auch gegenüber den Bezirkspflegeausschüssen (Art. 27 Abf. II).
814.
1Das UWG. enthält in 8 62 Vorschriften über die Rückerstattung der von Armen—
verbänden geleisteten Unterstützungen durch solche Personen, die zur Unterstützungsleistung aus
anderen Gründen als nach dem UWG. verpflichtet sind. Danach können die Armenverbände
ihre Leistungen von diesen Personen in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen
zurückverlangen, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht. Der Armen-
verband, der die öffentliche Unterstützung gewährt hat, tritt kraft eines gesetzlichen Forderungs-
übergangs in die Rechte des Unterstützten ein, vermöge deren dieser in der Lage gewesen
wäre, die gleichen Leistungen von einem anderweitig Verpflichteten zu fordern. Infolgedessen
können sie namentlich auch von den Vorzugsrechten des Unterhaltsberechtigten bei der Zwangs-
vollstreckung (Z3PO. 8§ 850 Abs. I Ziff. 1, Lohnbeschlagnahmegesetz § 4 Ziff. 3) Gebrauch
machen. Eine Ergänzung dieser reichsgesetzlichen Vorschristen bildet das abgekürzte Ver-
waltungsverfahren nach Art. 11.
II Besonders geregelt sind die Ersatzansprüche der Armenverbände gegen die Versicherungs-
träger nach der Reichsversicherungsordnung und dem Angestelltenversicherungsgesetze. Vergl.
hierüber RVO. 8S8 1527, 1531—1541, AG. 88 81—90.
15.
! Nach dem UWWG. § 30 Abs. III richtet sich die Höhe der Kosten, die der verpflichtete
Armenverband nach Abs. I, II zu erstatten hat, nach den Grundsätzen, die am Orte der
Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger gelten. Dabei
dürfen die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten sowie besondere Gebühren fest-
besoldeter Armenärzte nicht in Anrechnung gebracht werden. Nach Abs. IV können für Auf-
wendungen, die bei öffentlichen Unterstützungen häufiger vorkommen und deren täglicher oder
wöchentlicher Betrag sich in Bauschbeträgen festsetzen läßt (z. B. Verpflegung in Kranken-
oder Armenhäusern) in jedem Bundesstaat entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig
Zu Art. 9.
Zu Art. 11.
Zu Art. 13.