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oder bezirksweise verschieden bestimmte Sätze aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden
(Tarife). Die Erstattungsforderung darf diese Sätze nicht überschreiten.
11 In Bayern werden die Sätze von den Regierungen, Kammern des Innern, nach
Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörden festgesetzt. Die Festsetzung geschieht nach Distrikts-
verwaltungsbezirken auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der reichsgesetzlichen
Vorschriften. Die Regierung, Kammer des Innern, beschließt auch über Anderungen.
II Die Sätze gelten für die Berechnung der Kosten, die ein bayerischer Armenverband
einem anderen bayerischen Armenverbande für die Verpflegung und Heilbehandlung eines
Hilfsbedürftigen im Krankenhause zu erstatten hat. Die Erstattungsforderungen zwischen
bayerischen und nichtbayerischen Armenverbänden und für öffentliche Unterstützungen, für die
keine Sätze bestehen, sind nach dem UWG. § 30 Abs. III (vgl. auch oben Abs. I und § 16
Ziff. 2) zu berechnen.
§ 16.
Die Aufstellung von Sätzen hat sich vorerst auf die Fälle der Verpflegung und ärzt-
lichen Behandlung in gemeindlichen und distriktsgemeindlichen Krankenhäusern zu beschränken.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Die Festsetzung hat für jeden Distriktsverwaltungsbezirk gesondert, in diesem aber
gleichheitlich für alle Krankenhäuser der genannten Art zu geschehen. Nach
Art. 13 Satz 1 sind vorher die Distriktsverwaltungsbehörden einzuvernehmen.
2. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Berechnung der Säze nicht
in Ansatz gebracht werden dürfen, gehören alle Ausgaben, die nicht durch das eigene
Bedürfnis des einzelnen Kranken veranlaßt sind und die auch entstanden wären,
wenn die Zahl der Kranken nicht durch diesen einzelnen vermehrt worden wäre,
also alle Aufwendungen, die der ordnungsmäßigen Einrichtung und dem allge-
meinen Betriebe der Anstalt dienen. Dazu gehört beispielsweise der Aufwand
für die Verwaltung, für die Verzinsung und Tilgung von Bauschulden sowie
für die bauliche Unterhaltung der Krankenhäuser, der Aufwand für das Anstalts-
personal, für Kleidung, Wäsche und Lagerstätten, für Heizung, Reinigung, Be-
leuchtung.
3. Für die verbleibenden tatsächlichen Aufwendungen der beteiligten Krankenhäuser
des Distriktsverwaltungsbezirkes ist der Durchschnittsaufwand der letzten drei
Jahre nach Kopf und Tag zu ermitteln. Danach ist der einheitliche Tagessatz
festzustellen.
4. In dem Bauschbetrag ist außer dem Aufwande für die Verpflegung im Kranken-
haus auch die Vergütung für die Kosten der ärztlichen Behandlung enthalten
mit Einschluß der einer Hebamme oder einer sonstigen niederärztlichen Berufs-