Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Zu 
Art. 28—30. 
Zu 
Art. 31—40. 
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§ 27. 
! Die Satzung des Armenrats (Art. 27 Abs. IV) kann insbesondere bestimmen über 
Zahl und Grenzen der Armenbezirke (Art. 27 Abs. 1), 
Zahl und Geschlecht der Armenpfleger eines jeden Armenbezirkes (Art. 27 Abs. 1), 
Zahl und Art der Unterstützungsfälle, die jedem Pfleger zuzuteilen sind, 
das Verfahren bei der Untersuchung der Unterstützungsfälle, bei der Begutachtung 
und Verabfolgung der Unterstützung und bei der Überwachung der Unterstützten, 
Zahl und Geschlecht der Mitglieder der Bezirkspflegeausschüsse (Art. 27 Abs. II), 
Bestellung des Vorsitzenden, 
Geschäftsdauer und Erneuerung des Ausschusses, Geschäftsgang bei den Sitzungen, 
Ausübung der Befugnisse nach Art. 33. 
II Im übrigen richtet sich der Inhalt der Satzung im Rahmen des Gesetzes nach den 
örtlichen Verhältnissen. Gleiches gilt von der Frage, wieweit neben dieser Satzung noch 
besondere Dienstanweisungen, Geschäftsordnungen u. dergl. veranlaßt sind. 
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8 28. 
Für die Ablehnung der Wahl nach Art. 29 Abs. II und den Austritt gelten die 
Art. 80, 109, 127, 174 der rechtsrheinischen, 58, 59, 118, 121 der pfälzischen Gemeinde- 
ordnung. 
II Für die Disziplin über die Mitglieder des Armenrats (Art. 30 Abs. 1) gelten die 
Art. 165—169 der rechtsrheinischen, 966—99 der pfälzischen Gemeindeordnung, für die 
Festsetzung der Haftungsverbindlichkeit die Art. 158, 160 der rechtsrheinischen, 90 der 
pfälzischen Gemeindeordnung. 
8 29. 
1 Der Ortsarmenverband muß jeden, der in seinem Bezirke hilfsbedürftig wird, unter- 
stützen, ohne Rücksicht, ob der Hilfsbedürftige in diesem Ortsarmenverbande den Unter- 
stützungswohnsitz hat oder nicht (UW.G. § 28). Die Unterstützung ist solange zu gewähren, 
bis die Hilfsbedürftigkeit beseitigt ist oder bei nicht nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, 
bis der verpflichtete Armenverband den Hilfsbedürftigen übernommen hat, es sei denn, daß 
sich der Hilfsbedürftige vorher freiwillig aus dem Bezirke des Ortsarmenverbandes entfernt hat. 
1II Soll demnächst ein anderer Armenverband nach § 30 des UWW zur Erstattung der 
entstehenden Kosten in Anspruch genommen werden, so ist die nach § 34 des UW G. vor- 
geschriebene Vernehmung des Unterstützten alsbald zu bewirken. Sodann ist der Ersatzanspruch 
beim vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der An- 
spruch anerkannt wird. Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die
	        
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