E. Staats-
aufsicht und
Entscheidung
von Streit.
Zu
Art. 70—75.
F. Armen=
polizeilicher
Arbeitszwang.
Zu
Art. 76—86.
632
Zweck einer wirksamen Wandererfürsorge erreicht werden kann. Die Staatsregierung behält
sich vor, über die Beschaffenheit dieser Einrichtungen Richtlinien bekanntzugeben.
§ 54.
Durch die nach Art. 66 zugelassene Verwendung der Erträgnisse des Distriktsarmen-
vermögens zu Zwecken der Vorbeugung soll den Distriktsgemeinden namentlich ermöglicht
werden, die vorbeugende Tätigkeit ländlicher Ortsarmenverbände zu unterstützen. Die Distrikts-
gemeinde wird beispielsweise mit Erfolg bei der Unterbringung gebrechlicher Kinder in Anstalten
dann eingreifen können, wenn die Eltern zwar nicht hilfsbedürftig im Sinne des Armen-
gesetzes, aber zur völligen Tragung der Kosten ohne übermäßige Belastung nicht imstande
sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Distriktsgemeinde auch sonst bei der Kinder-
fürsorge tätig werden.
§ 55.
UÜber Beschwerden hilfesuchender Personen wegen Verweigerung der erbetenen öffentlichen
Armennnterstützung ist im aufsichtlichen Verfahren (Art. 70, 71) zu entscheiden.
56.
1 Bei der Entscheidung über die Anwendung des Arbeitszwangs ist in jedem einzelnen
Falle nicht nur sorgfältig zu erwägen, ob die Maßnahme notwendig und geeignet ist, die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Armenverbandes hintanzuhalten, sondern es ist auch
auf die Schonung des wirtschaftlichen Daseins und des berechtigten Selbstgefühls der be-
troffenen Personen entsprechend Rücksicht zu nehmen.
II Im übrigen wird in vielen Fällen schon die Androhung des Arbeitszwangs den Erfolg
haben, daß der unterstützte Arbeitsscheue freiwillig die ihm angewiesene Arbeit verrichtet oder
daß der säumige Nährpflichtige seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
§ 57.
Als vorübergehende Umstände, welche die Unterbringung unzulässig machen (Art. 76
Abs. IV Ziff. 1), kommen in Betracht:
Krankheit, zeitige Arbeitslosigkeit, Arbeitseinstellung, Aussperrung u. dergl.
Im übrigen genügt es für das Vorhandensein dauernder Hilfsbedürftigkeit, daß sich ein
bestimmter naher Zeitpunkt, in dem das Unterstützungsbedürfnis aufhören wird, nicht ab-
sehen läßt.