Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 643 
a. 191 
G. R. an 
Ortsarmenverband 
den 
Landarmenverband 
  
in 
nach §§ 28, 30, 34 des UWG. mit der Anfrage übersandt, ob der Unterstützungswohnsitz 
— die Landarmeneigenschaft — anerkannt und die Erstattung der aufgewendeten und noch 
aufzuwendenden Unterstützungskosten zugesichert (und die Übernahmepflicht anerkannt) wird. 
(Es ist in Aussicht genommen den . ;;;;; die Fortsetzung des 
Aufenthalts dahier auf Grund der §§ 4, 5 des Freizügigkeitsgesetzes zu versagen). 
Im Ablehnungsfalle wird um Angabe der Gründe ersucht. 
Der Ortsarmenverband. 
b. 191 
An 
das K. Bezirksamt (die K. Regierung, Kammer des Innern) 
in 
Der (die) am 
geborene 
mußte am 
in Armenpflege genommen werden 
Ein Unterstützungswohnsitz hat bisher nicht ermittelt werden können. Behufs Wahrung 
des Erstattungsanspruchs erfolgt hierdurch die in § 34 des U G. vorgeschriebene Anmeldung 
mit der Bitte um Empfangsbestätigung. 
Der Ortsarmenverband.
	        
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