Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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§ 6. 
Die öffentliche Auflegung des Voranschlags und der Rechnung des Gesamtarmenverbandes 
(Armengesetz Art. 38 Abs. II, 39 Abs. 1) geschieht am Sitze der Verwaltung. Nach Ab- 
lauf der Auflagefrist sind die Rechnungen mit den etwa eingekommenen Erinnerungen an 
die Gemeindeverwaltung der Verbandsgemeinde mit der größten Einwohnerzahl (Armengesetz 
Art. 44 Abs. III) abzugeben. Die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen erfolgt jeweils 
in gemeinsamer Sitzung der Verbandsgemeindevertretungen. Im übrigen gelten die Art. 38 
und 39 des Armengesetzes entsprechend. 
§ 7. 
Über Anderungen der Satzung beschließt der Gesamtarmenrat. Sie bedürfen der Ge- 
nehmigung der Regierung, Kammer des Innern (Armengesetz Art. 42 Abs. 1).
	        
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