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Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 22. Mai 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der beiden
Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 284), be-
treffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißig-
tägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, Ostpreußen usw, wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Unter v ist zu setzen
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu er-
langen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 419) —:i
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postanftrag nochmals zur Zahlung
vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich
27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2
der Wechselordnung;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt.
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos,
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach
den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
B.#statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden
Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —: