Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 42. 655 
Artikel 3 
Eichung von Hohlmaßen 
§ 56 Nr. 5 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Von dieser Verstärkung kann bei Maßen zu 5 und 10 Liter abgesehen werden, wenn 
das Herstellungsverfahren an sich schon für eine genügende Festigkeit des Bodens Gewähr bietet. 
Artikel 4 
Eichung von selbsttätigen Wagen 
1. § 101 Nr. 1 a) erhält folgende Fassung: 
à) für Flüssigkeiten, für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende, nicht 
klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine 
größte zulässige Last von 
20, 50, 100, 125, 200, 250 Gramm, 
0,#, 1, 2, 3, 4, 5 Kilogramm, 
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm, 
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen von 
je 50 Kilogramm; 
2. 8§ 102 Nr. 2 erhält folgenden Absatz 3; 
Selbsttätige Balkenwagen für Flüssigkeiten müssen ein zur Einstellung auf nasse Tara- 
geeignetes Laufgewicht ohne Skale (Einstellgewicht) am Balken haben. Sie müssen mit einer 
Vorrichtung versehen sein, die das gleichmäßige Abtropfen der Lastschale beim Entleeren sichert. 
3. Im § 102 Nr. 7 Abs. 1 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“ 
eingeschaltet: für Flüssigkeiten, 
4. Im § 104 Nr. 4 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“ ein- 
geschaltet: für Flüssigkeiten, 
und am Schlusse folgender neuer Absatz zugefügt: 
Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den Zusatz erhalten: 
Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und die Wage durch das Einstell- 
gewicht am Balken zum Einspielen zu bringen. 
5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die 
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 100 Gramm. 
6. § 105 Nr. Da) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die 
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 
100 Gramm.
	        
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