Nr. 42. 655
Artikel 3
Eichung von Hohlmaßen
§ 56 Nr. 5 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Von dieser Verstärkung kann bei Maßen zu 5 und 10 Liter abgesehen werden, wenn
das Herstellungsverfahren an sich schon für eine genügende Festigkeit des Bodens Gewähr bietet.
Artikel 4
Eichung von selbsttätigen Wagen
1. § 101 Nr. 1 a) erhält folgende Fassung:
à) für Flüssigkeiten, für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende, nicht
klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine
größte zulässige Last von
20, 50, 100, 125, 200, 250 Gramm,
0,#, 1, 2, 3, 4, 5 Kilogramm,
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm,
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen von
je 50 Kilogramm;
2. 8§ 102 Nr. 2 erhält folgenden Absatz 3;
Selbsttätige Balkenwagen für Flüssigkeiten müssen ein zur Einstellung auf nasse Tara-
geeignetes Laufgewicht ohne Skale (Einstellgewicht) am Balken haben. Sie müssen mit einer
Vorrichtung versehen sein, die das gleichmäßige Abtropfen der Lastschale beim Entleeren sichert.
3. Im § 102 Nr. 7 Abs. 1 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“
eingeschaltet: für Flüssigkeiten,
4. Im § 104 Nr. 4 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“ ein-
geschaltet: für Flüssigkeiten,
und am Schlusse folgender neuer Absatz zugefügt:
Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den Zusatz erhalten:
Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und die Wage durch das Einstell-
gewicht am Balken zum Einspielen zu bringen.
5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 100 Gramm.
6. § 105 Nr. Da) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von
100 Gramm.