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7. Im 8 105 Nr. 2b) erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewichte darf der Fehler der Summe von
10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm dieser Summe.
8. § 105 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. Außerdem darf bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver= und sandförmige sowie
für körnige, freirollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und Erzeugnisse
bei den in der richtigen Stellung und bei den in den äußersten Stellungen des Reglergewichts
(Reguliergewichts) zustandegekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnitts-
ergebnisse der 10 bei derselben Stellung des Reglergewichts gemachten Ermittlungen höchstens
betragen bei einem Füllungsgewichte
bis 75 Kilogramm abwärts... . . . 1Gramm für jedes Kilogramm,
unter 75 bis 25 Kilogramm... 1, „ „ „ „
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet,
von 20 und 15 Ktilogramm.. . . . . 2Gramm für jedes Kilogramm,
„ 10 bis 4 „ .....3,, „ „ „
„ 3 und 2 „ .....4,, »,, »
,,1Kilogrammbis125Gra1mn...5» »,, »
,,100Grammabwärts...........0,5Gramm.
Artikel 5
Eichung der Wagen für Reisegepäck, Stückgüter, Postpakete
1. Die UÜberschrift der 83 107 bis 111 wird durch folgende überschrift ersetzt:
III. Wagen zum Eisenbahngebrauche für Reisegepäck und Stückgüter sowie
Wagen zum Postgebrauche für Postpakete ohne angegebenen Wert.
2. Im § 107 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1. Ausschließlich zum amtlichen Gebrauche bei Ermittlung der Beförderungsgebühren
für Reisegepäck und Stückgüter auf der Eisenbahn, einschließlich der Rollgebühren, und für
Postpakete ohne angegebenen Wert auf der Post sind Wagen zulässig, bei denen das Ge-
wicht der Last ganz oder zum Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des
jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird.
3. § 107 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Die größte zulässige Last darf nicht weniger als 20 Kilogramm und bei den
Wagen für Reisegepäck und Stückgüter nicht mehr als 2000 Kilogramm, bei den Wagen
für Postpakete nicht mehr als 100 Kilogramm betragen.
4. § 109 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Wage soll an ersichtlicher Stelle ein Schild tragen, auf dem die Bezeichnung