Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
eseh und Mer#dunzsut 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 43. 
München, den 14. August 1915. 
——mKK- 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 7. August 1915, die Stundung von Grundwechselabgaben betreffend. 
  
  
Nr. 22575. 
Bekanntmachung, die Stundung von Grundwechselabgaben betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
I. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 24. Juni ds. Is. beschlossen: 
1. Die Direktivbehörden und die Behörden, die an ihre Stelle treten (§ 185 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze) werden nach näherer Bestim- 
mung der Landeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag des Steuerpflichtigen für 
nachgeforderte Grundwechselabgaben (Tarifnummer 11 RStG.) Zahlungsfristen zu 
bewilligen oder die Abtragung in Teilzahlungen zu genehmigen, wenn die Steuer 
nicht von einer anderen zu ihrer Zahlung verpflichteten oder für ihre Entrichtung 
haftenden Person eingezogen werden kann (88 89, 92a, b RSt.) und die 
sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen 
verbunden sein würde. Soweit aus demselben Rechtsvorgang eine Landesabgabe 
geschuldet ist, darf die Zahlungsnachsicht nur gewährt werden, wenn sie auch für 
die Landesabgabe zugestanden wird. 
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