Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Die Landeszentralbehörde kann die Befugnis anderen, nachgeordneten Be- 
hörden übertragen, sofern es sich um Steuerbeträge bis zu 300 -X und Zahlungs- 
fristen bis zu sechs Monaten handelt und Sicherheit geleistet wird. 
Werden im Falle zu 1 Teilzahlungen bewilligt, so sind sie an die Bedingung 
zu knüpfen, daß beim Ausbleiben einer Teilzahlung die zwangsweise Beitreibung 
des ganzen Restes erfolgt. 
.Auf Anfordern hat sich der Steuerpflichtige zur Bestellung einer angemessenen 
Sicherheit zu verpflichten. 
Diie fälligen Steuerbeträge, für welche Zahlungsnachsicht bewilligt worden ist, sind 
erst dann in das Einnahmebuch zu übernehmen, wenn Zahlung geleistet oder wenn 
die bewilligte Frist abgelaufen ist, ohne daß der Steuerbetrag niedergeschlagen 
worden ist. 
II. Hierzu wird bestimmt: 
1. Zur Bewilligung von Zahlungsfristen und Genehmigung von Teilzahlungen nach 
Maßgabe des angeführten Bundesratsbeschlusses sind in Bayern, sofern es sich 
um Steuerbeträge bis zu 300 und Zahlungsfristen bis zu sechs Monaten 
handelt und Sicherheit geleistet wird, die Rentämter, im übrigen die Regierungs- 
finanzkammern zuständig. 
Der Beschluß des Bundesrats betrifft nur Fälle, in denen es sich um Nach- 
forderungen handelt und in denen die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den 
Schuldner zwar Erfolg versprechen, aber für ihn mit erheblichen Härten verbunden 
sein würde. Handelt es sich nicht um Nachforderungen, so ist zur Stundung, 
wenn diese deshalb beantragt wird, weil die sofortige Einziehung der Abgabe für 
den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre, der Bundesrat zuständig. 
Die Befugnis der Landesfinanzbehörden zur Bewilligung von Zahlungsfristen, wenn 
der Schuldner zu der Zeit, zu der die Abgabe zu entrichten ist, ganz oder teil- 
weise zahlungsunfähig ist, der spätere Eingang der Abgabe von ihm aber bei 
angemessener Nachsicht erwartet werden kann, wird durch den Bundesratsbeschluß 
nicht berührt. 
München, den 7. August 1915. 
v. Breunig.
	        
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