Nr. 24. 57
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen
Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen
Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der be-
zeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen,
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
II. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marien=
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und
Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der
in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen
nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915
bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2
der Wechselordnung;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen Kreisen
Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land,