Object: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 556 — 
jektiven Rechte, sondern auch der besonderen Vortheile, welche 
wie derjenige der Anlieger durch das thatsächliche Verhältniss 
der Adjacenz an der Strasse individuell geworden ist, für den 
Fall der Aufopferung der Rechtsweg gegeben. 
Zwar ist auf naheliegendem Gebiete die Klage auf Auf- 
hebung einer polizeilichen Verfügung gemäss $ 127 Abs. 3 No. 1 
nach dem Wortlaute des (Gesetzes nur Demjenigen gewährt, 
welcher „in seinen Rechten“ verletzt worden ist; aber diese, im 
früheren Zuständigkeitsgesetze nicht befindliche Bestimmung hat, 
wie MÜLLER hervorhebt, nur den Zweck gehabt, die Popularklage 
auszuschliessen; nur der individuell Verletzte sollte das Rechts- 
mittel haben (S. 149). In einzelnen Entscheidungen hat auch 
das ÖOberverwaltungsgericht Jeden zur Klage für legitimirt an- 
gesehen, in dessen rechtlich geschützte Interessen, Rechtssphäre, 
die Verfügung eingegriffen hat. 
Nach & 75 Allg. L.-R. erscheint also der Anlieger als in- 
dividuell Bevortheilter im Falle der Aufopferung zur Klage be- 
rechtigt. Es fragt sich nur, ob diese Bestimmung nicht eine 
Einschränkung oder Abänderung erlitten habe. 
Man hat zunächst dem Anspruche der Adjacenten den Wort- 
laut des & 7 II 15 Allg. L.-R. entgegenzuhalten gesucht: „Der 
freie Gebrauch der Land- und Heerstrassen ist einem Jeden zum 
Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.“ Hiernach 
läge einmal nicht Rechtsanspruch sondern nur Vergönnung vor, 
diese erstrecke sich aber nicht auf das Adjacentenrecht, sondern 
nur auf den allgemeinen Personen- und Güterverkehr. O. MAYER 
ruft demgegenüber aus: „Das wäre ja ein schöner Zustand, 
wenn man auf der Strasse zu nichts Weiterem berechtigt wäre!“ 
Also die Thatsachen stehen mit dieser Anschauung nicht im 
Einklange.. Aber, wie PArıs (S. 15) mit Recht geltend macht, 
widerspricht auch die Annahme nicht nur der Natur der Dinge 
und den nationalökonomischen Grundsätzen, sondern sie findet 
auch in dem Gesetzen nicht die geringste Unterstützung. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.