Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 44. 663 
Ausnahmen können von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt 
werden. 
Die Distriktspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit 
geistigen Getränken sich befindet, verbieten. 
Vermittlungstätigkeit. 
86. 
Anzeigen, die in bayerischen Zeitungen erscheinen, dann Anschläge, Geschäftsempfehlungen 
u. dgl. müssen von allen nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen, und zwar auch solchen, 
die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, mit der genauen Angabe der Bezeichnung (8 4) 
und der Geschäftsräume versehen sein. 
§ 7. 
§ 17 Ziff. 2—8 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler be- 
treffend (G Bl. S. 924), finden auf die Arbeitsnachweise entsprechende Anwendung. 
88. 
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben der 
Distriktspolizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten 
Stellen nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen. 
89. 
Den Nachweisen ist verboten, andere als die von ihnen angegebenen und der Distrikts— 
polizeibehörde zu bezeichnenden Stellen zu vermitteln. 
8 10. 
Die Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz 2 genannten, haben 
am Dienstag und Freitag jeder Woche die Zahl derjenigen Arbeitsgesuche und offenen 
Stellen, die bis zum Zeitpunkte der Meldung nicht erledigt werden konnten und voraus- 
sichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers nicht erledigt werden können, mit ge- 
nauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische 
Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos 
zur Verfügung stellt. Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie 
beim Kaiserlichen Statistischen Amt jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post 
eintreffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.