Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, so— 
weit sie nicht unter B I fallen, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser ost— 
preußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am 
31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Nr. 23/1608 
Bekauntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GWVBl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird, wie folgt geändert: 
1. Im § 20 a „Postprotest“ ist unter V statt des mit den Worten „Ist die Zah- 
lung der Wechselsumme nicht zu erlangen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1914 (GVBl. S. 613) — zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Ein- 
lösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Post- 
auftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 27. Mai 1915 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 
der Wechselordnung;
	        
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