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Das K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten behält sich vor, bei Er—
gänzungen und Anderungen der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung für die bayerischen
Eisenbahnen von der Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungsblatt ebenfalls abzusehen.
München, den 22. September 1915.
un. Seidlein.
Nr. 560.
Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten.
K. Normal-Eichungskommission.
Auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349)
werden nachstehende Bestimmungen erlassen:
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1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden folgende aus Eisen gefertigte
Gewichte zur Eichung zugelassen:
Handelsgewichte zu 50, 20, 10 Gramm
5, 2, 1 1
Präzisionsgewichte zu 2, 1 Kilogramm
500, 200, 100 Gramm
50, 20, 10 „
5, 2, 1 „
und Goldmünzgewichte in den durch § 81 der Eichordnung vom 10. Dezember 1911
(GVl. S. 1163 zugelassenen Gewichtsgrößen.
2. Die Oberfläche der bei Nr. 1 genannten Gewichte muß glatt abgedreht und zum
Schutze gegen Rost mit einem festhaftenden Uberzuge (Metall oder Oryd) vollständig bedeckt
sein. Bei den Goldmünzgewichten ist nur Vergoldung zulässig.
3. Die Präzisionsgewichte von 2 Kilogramm bis 100 Gramm einschließlich müssen
eine Justierhöhlung haben. Die Präzisionsgewichte und die Handelsgewichte von 50 Gramm
abwärts sind ohne Justierhöhlung herzustellen, sie müssen aus gezogenem Eisen gedreht sein.
4. Für die Gestalt und Einrichtung im übrigen sowie für Bezeichnung, Fehlergrenzen
und Stempelung der Gewichte sind die Bestimmungen der Eichordnung in den §8 76 bis 80
und 83 bis 86 zum Anhalt zu nehmen.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
München, den 22. September 1915.
Neubert.