Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 62 Abs. (8) der Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) erhält für die 
Dauer des Krieges folgende Fassung: 
Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit dem 
Namen der Versandstation, dem Tage der Aufgabe und dem Namen der Be- 
stimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne 
besondere Schwierigkeit zuläßt. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 25. September 1915. 
u. Seidlein. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Ur. La Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Der mit „Gelatine-Karbonit 6“ beginnende Absatz wird gestrichen und hinter dem mit 
„Gelatine-Donarit“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Wetter-Donarit, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. oder 
den Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzmehl oder 
ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 8 vom Hundert Trinitrotoluol oder 
anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, 
von Alkalichloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern 
sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 vom Hundert mit Kollodium- 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
	        
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