Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 51. 681 
Tr. II. Brennbare Flässigkeitcen 
B. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen ?) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
*) Militär-Kraftfahrzeuge dürfen während der Dauer des Krieges mit gefüllten Betriebsstoffbehältern befördert 
werden, wenn der Druck vom Betriebsstoffbehälter abgelassen und die Betriebsstoffleitung nach dem Vergaser ab- 
geschlossen ist. 
Dr. VI. Käulniefähige Sroffe. 
A. Verpackung 
Im Abs. (1) a) wird das Wort „Holzbehälter“ ersetzt durch: 
Behälter. 
B. Sonstige Vorschriften 
Abs. (8) wird gefaßt: 
(8) Stoffe der Ziffer 1 in Metallbehältern mit Sicherheitsverschluß, der zur 
Vermeidung der Sprengung des Behälters dem Drucke sich entwickelnder Gase nach- 
gibt sowie die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert 
werden. Das Zusammenladen der Stoffe unter 3 und 4 mit Nahrungs= und Genuß- 
mitteln ist verboten. Zur Beförderung von Hausmüll sind besonders eingerichtete, das 
Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, emit gut schließenden Decken ver- 
sehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffer 1, soweit sie nicht mit 
Entlüftungsverschluß versehen sind, und die Stoffe der Ziffern 2, 5, 6, 7 und 8 
müssen in offenen Wagen befördert werden (vgl. aber A. (2) a 1.). Zur Beförderung 
von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift unter A (2) f) letzter Satz 
verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu 
verwenden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 25. September 1915. 
v. KSeidlein.
	        
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