Nr. 24. 59
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis
einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird
gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der
Wechselordnung erhoben.
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn-
oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des
Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur
Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 30. Juni 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderung tritt sofort in Kraft.
München, den 29. Mai 1915.
v. Seidlein.
Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, Anderung der Anlage (' zur Eisenbuhn-Verkehrsorduung betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage (! zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie
folgt, geändert:
Ur. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Vor dem mit „Wetter-Albit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Albit, auch mit den angehängten Zahlen I, 11 usw. oder den Buchstaben A, B usw.
(Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder Natriumchlorat,
höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, höchstens 18 Prozent einfach oder zwei-
fach nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe — auch in Gemischen mit-
einander —, auch mit Zusatz von anorganischen Salzen und Kohlenstoff-
trägern, wie Pflanzenmehl, Olen, Seifen, Kohlenwasserstoffen).
Der Eingang des mit „Wetter-Albit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Wetter-Albit, Kohlen-Albit, auch mit den angehängten Zahlen usw.
wie bisher.
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