Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Infolgedessen wird die Bekanntmachung vom 24. Juni 1915 mit Wirkung vom 
1. Oktober d. Is. an wie folgt geändert: 
1. Im ersten Absatz des Eingangs treten an die Stelle der Worte 
„zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September d. Js.“ 
die Worte 
„weiterhin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. Js.“. 
2. In Ziff. 1 Abs. I und in Ziff. 2 Abs. IV tritt an die Stelle des Betrags von 
„4,60 4% 
der Betrag von 
„-5,30 K“. 
3. In Ziff. 4 Satz 1 werden die Worte 
„erstmals sohin zu Beginn des Monats Juli für den Monat Juni“ 
ersetzt durch die Worte 
„sohin für den Monat Oktober zu Beginn des Monats November“; 
Satz 2 der Ziff. 4 wird als gegenstandslos gestrichen. 
4. In Ziff. 6 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte 
„sohin zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September d. Is.“ 
die Worte 
„sohin weiterhin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. IJs.“. 
5. In Ziff. 6 Abs. I und in Ziff. 7 Abs. II tritt ferner an die Stelle des Betrags von 
„1 400 K∆4“ 
der Betrag von 
„1 600 K“. 
6. Nach Maßgabe dieser Anderungen ändern sich auch die in den beiden Anlagen der 
Bekanntmachung gegebenen Beispiele. 
7. Ergänzend wird ferner verfügt, daß den ehelichen Kindern die übrigen von den 
verheirateten oder verwitweten Arbeitern und Beamten voll unterhaltenen Kinder (Stiefkinder, 
Adoptivkinder, uneheliche Kinder) gleichzuachten sind. 
8. Für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September d. Is. bleiben die Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 24. Juni 1915 unverändert in Kraft. 
München, den 26. September 1915. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Freunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Kahr.
	        
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