Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 57. 697 
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
2261 Acker, Krautfeld an der alten Brücke 0,024 haF 3452 Waldung, am Mittelberg. '"1,167 ha 
22665 „,„ „ „ „ „ „ 00,020 „ 3453 „ „ „ „ 1,424, 
2423 Odung, im Steingeröll 0,249, 3458 „ 0,767„ 
2426 „ „ „ „ 0,010 „„ 3459 Acker, am Mittelberg 0,715 „ 
2511 Wiese, untere Seewiese 0,089 „ 3460 Waldung, am Mittelberg. 0,944 „ 
2545 „ „ 0,110 „„ 3461 Acker, am Mittelberg 0,603 „ 
hiezu die zum Graben Pl- Nr. 2615 3462 „ „ „ 0,647 „„, 
gezogene Teilfläche. 3463 Waldung, am Acker bei der Koppe 0.202 „ 
2554 Wiese, untere Seewiese 0,182 „ 8464 „ „ „ Mittelberg 0,233 „, 
hiezu die zum Graben Pl. .Nr. 2615 3465 Acker, am Mittelberg 0),775 „, 
gezogene Teilfläche. 3466 „ 0,449„ 
2558 Wiese, untere Seewiese O.107 v„ 3472 Waldung, Gehölz am Miltelberg 0,744 „ 
2596 „ „ in der Reutflecke . .0,170» 3472½ “ „: am Mittelberg 1350 % 
hiezu die zum Graben Pl.-Nr. 2615 3473 Acker, am Mittelberg 0,375 „ 
gezogene Teilftäche. * ¾¾*“ 9 an der nassen Ellern 6 5½ nQ 
2776 Acker, im langen Tal 0),801,4 „ „ am Tiefental. " 1663 n 
2777 Waldung, am langen Tal . 0,2S? » 3851 Odung, am Tiefental 0 132„ 
2804 * **t*“t“ “ « '«" 1425 l 3852 Acker, am Tiefental. 1,412 „ 
* A der, an der Kov “ «"· gng « 3907 Waldung, am Buchbrunnen 3,154 
3240 pp ½ % 3970 „ „ „ Bamsel 5,384 „ 
3266 Waldung, in der Koppe 0,506 „ 7D 1 * 0,984 
3269 „ „ „ „ „ 1,092 „ Unter Hs.-Nr. 9 in Burgsinn katastriert: 
3398 „ „ unter dem Gräfendorferweg 0,745 „ Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzantcil an den noch 
3442 Acker, am Mittelberg 0,671 „ unverteilten Gemeindebesitzungen. 
  
II. Lasten. 
Auf den Häusern Nr. 5, 24 und 25 in Roßbach lastet die Abgabe von jährlich 
60 Liter Korn als herkömmlicher Besoldungsbeitrag zur protestantischen Pfarrei Zeitlofs 
fällig am 24. August jeden Jahres. 
III. Besitz und Nachfolgeordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist dessen Stifter Karl Ernst Freiherr von Thüngen. 
Seine Nachfolge richtet sich gemäß § 87 des Fideikommiß-Ediktes nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatisch linealischen Erbfolge. 
Nach Abgang des Mannesstammes des Stifters ist dessen weibliche Nachkommenschaft 
mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach § 90 und 91 des Fidk. Ediktes berufen. 
Ist die Fideikommißnachfolgerin verheiratet, so hat deren Ehegatte den Namen „Thüngen“ vor 
seinen eigenen Namen zu setzen und zu führen, sowie die landesherrliche Genehmigung hiezu einzu- 
holen. Weigert er sich dessen, dann soll die zweite Tochter unter den gleichen Bestimmungen an 
ihre Stelle treten und so fort, bis der Ehegatte einer Tochter obiger Forderung nachkommt. 
Sind auch keine Töchter vorhanden oder ist kein Ehegatte einer Tochter bereit, den 
Namen „Thüngen“ vor seinen eigenen Namen zu setzen, dann soll die männliche und bei 
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