700
Nr. 23/2925
Pl..
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs-
kanzlers vom 21. Oktober 1915, betreffend Anderung der Postordnung für das Duutsche
Reich vom 20. März 1900 (GWVBl. Nr. 18 vom 31. März 1900), bekanntgegeben.
München, den 5. November 1915.
v. Seidlein.
Hekanntmachung, betresfend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des 8§ 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbzl S. 321) sowie auf Grund des Artikels 1
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 677),
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.,
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost-
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen
Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;