Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

704 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober ds. Is. beschlossen: 
„1. Der Lauf der zweijährigen Frist des § 35 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen 
zum Reichsstempelgesetze für die steuerfreie Abstempelung ausländischer Wert- 
papiere auf Grund von gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes erteilten Bescheini- 
gungen ist vom 1. August 1914 an bis auf weiteres gehemmt. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Frist wieder in Lauf gesetzt wird. 
2. Ist die zweijährige Frist bereits abgelaufen, so wird sie für einen Zeitraum 
wieder eröffnet, der die Zeit vom 1. August 1914 bis zu dem Zeitpunkt, an 
dem sie abgelaufen ist, entspricht. Auf die neue Frist findet die Vergünstigung 
zu 1 Anwendung.“ 
Berlin, den 30. Oktober 1915. 
Der Beichskanzler. 
J. A. 
Jahn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.