Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 62. 711 
V Ist außer dem Arbeiter auch seine Ehefrau als Staatsarbeiterin beschäftigt, so sind 
für die Entscheidung der Frage, ob und nach welchen Grundsätzen dem Arbeiter die Bei— 
hilfe zu gewähren ist, die Lohnbezüge beider zusammenzurechnen. 
VI Verwitwete Staatsarbeiterinnen mit Kindern unter 15 Jahren werden den verheirateten 
oder verwitweten Arbeitern (Abs. I, II) gleichgeachtet. 
Vill Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: 
a) ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, 
b) verheiratete Arbeiterinnen, 
Z) verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen ohne Kinder 
unter 15 Jahren, · « 
d) verheiratete oder verwitwete Arbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im 
Sanitätsdienste tätig sind (vgl. d. MBek. v. 18. Juni 1915 — GVBl. S. 9) oder 
die bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind, 
e) alle nur zu vorübergehender Beschäftigung aufgenommenen Arbeiter (Ge- 
legenheitsarbeiter) ohne Rücksicht auf den Familienstand. 
! Hat ein Arbeiter bisher die Kriegsteuerungsbeihilfe bezogen, weil die Militärrente 
oder Gendarmeriepension nicht in sein Einkommen eingerechnet wurde, so verbleibt er für 
seine Person im Fortgenusse der bisherigen Beihilfe, soweit nicht infolge einer Anderung 
im Familienstand oder infolge einer Lohnerhöhung eine Minderung einzutreten hat. 
2. 
Die Beihilfe beträgt: 
a) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 1 Kind 
unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 
10 4 monatliccggg 30, 
b) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 2 Kinder 
unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 
20 7 monatligg 6., 
I6) für verheiratete oder verwitwete arbeiter und berwitwete Arbeiterinnen, die 3 oder 
4 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tagessatzes 
von 30 7 monatli .. . . MA, 
d) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die 5 oder 
6 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines Tages- 
satzes von 40 J monatlicg 12, 
e) für verheiratete oder verwitwete Arbeiter und verwitwete Arbeiterinnen, die mehr 
als 6 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren haben, bei Zugrundelegung eines 
Tagessatzes von 50 J monatlihgg 15. 
132°
	        
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