Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Die Anmeldung der Aufgerufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer Anordnung 
des Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums zu erfolgen. 
Gegeben zu Leutstetten, den 2. Juni 1915. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D. 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 2. Juni 1915. 
  
Auf Grund der Königlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, vom 
2. Juni 1915 wird nachstehendes zur Kenntnis gebracht: 
1. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen haben sich, soweit es noch nicht 
geschehen ist, bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts in der Zeit vom 14. 
bis einschließlich 16. Juni 1915 zur Landsturmrolle anzumelden. 
2. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aufhalten, haben sich, soweit es möglich 
und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich bei den deutschen 
Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere, von diesen zu führende Listen 
zu melden. 
München, den 2. Juni 1915. 
Der Minister des Innern. Der Kriegsminister. 
Dr. Krhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß.
	        
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