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II! Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die für alle Tage des Jahres entlohnt
werden, ist das durchschnittliche Tageseinkommen im Sinne der Ziff. 1 Abs. I, II durch
die Teilung des Jahreseinkommens mit der Zahl 300 zu ermitteln.
Ill Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monats be-
schäftigt waren, wird zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe der treffende Tagessatz
(Abs. I a-e) mit der Zahl der Tage vervielfältigt, an denen in diesem Monate der Ar-
beiter oder die Arbeiterin im Dienste der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Be-
messung der Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feier-
tage mitgezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwal-
tung mit Kindern unter 15 Jahren im Monate November vom 8. bis einschließlich 29. be-
schäftigt und hatte er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst
(an Tag= oder Stücklohn oder an Tag= und Stücklohn) von 85,50 —MX erzielt, so wird der
durchschnittliche Tagesverdienst durch Teilung des Gesamtverdienstes zu 85,50 —X mit der Zahl 19
ermittelt, so daß sich als durchschnittlicher Tagesverdienst der Betrag von 4,50 K ergibt.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach Ziff. 1 Abs. I gegeben
sind, wird diese für 22 Tage je nach dem Familienstande mit dem Tagessatze von 10, 20,
30, 40 oder 50 -— gewährt, da die drei in diese Zeit fallenden Sonntage mitzuzählen sind.
IV Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzteren-
falls auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt.
V Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 7 & über-
steigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag
wird bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des gan zen Monats im
Dienste standen, auf den nüächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf bei diesen
Arbeitern und Arbeiterinnen nicht unter den Betrag von monatlich 3 M herabsinken.
VI Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, die die Gewährung
oder die Höhe der Beihilfe beeiuflussen, so werden diese Anderungen erst vom nächsten Monat
an berücksichtigt.
3.
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfe für die unter Ziff. 1 Abs. 1 fallen-
den Arbeiter und Arbeiterinnen obliegt:
à) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau-
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
4) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhaus dem Hofbrauamte,
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.