Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 62. 713 
II Zur Festsetzung und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt 
— Anlage I — zu verwenden. Die Festsetzung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. 
II1 Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, gemeind- 
licher Bestätigungen u. dergl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung der 
Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind oder 
wenn die nötigen Anhaltspunkte aus den Akten, durch Einsichtnahme von Schulzeugnissen, 
Impfscheinen u. dgl. gewonnen werden können. 
4. 
1 Für die unter Ziff. 1 Abs. II fallenden Arbeiter und Arbeiterinnen ob- 
liegt die Genehmigung und Festsetzung der Beihilfe: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Regierungen, Kammern des Innern, 
im Benehmen mit den Regierungen, Kammern der Finanzen, 
b) im Bereiche des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten den von diesem besonders ermächtigten Stellen, 
Z) bei der Staatsforstverwaltung den Regierungen, Kammern der Forsten, im Be- 
nehmen mit den Regierungen, Kammern der Finanzen, 
(1) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken der Generaldirektion der Berg-, Hütten- 
und Salzwerke. 
Im übrigen behalten sich die Staatsministerien die Genehmigung und Festsetzung der 
Beihilfen vor. Die übrigen Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium 
der Finanzen benehmen. 
il Die Gesuche sind unter Angabe des derzeitigen Diensteinkommens, der nächsten Lohn- 
vorrückung, eines etwaigen Nebeneinkommens, der Kinder und ihrer Geburtstage sowie unter 
kurzer Darlegung der sonstigen wirtschaftlichen Lage bei dem unmittelbaren Dienstvorstand 
einzureichen. Dieser hat die Gesuche mit einer Außerung über die Bedürftigkeit und mit 
einem ausgefüllten Formblatte nach dem Muster der Anlage II der zur Genehmigung und 
Festsetzung zuständigen Stelle — gegebenenfalls auf dem Dienstwege — vorzulegen. 
III Den Dienstvorständen werden im allgemeinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge- 
suchsteller bekannt sein, so daß von weiteren Erhebungen, insbesondere über die Vermögens- 
verhältnisse, in der Regel wird Abstand genommen werden können. Wegen der Feststellung 
des Familienstandes wird auf Ziff. 3 Abs. III verwiesen. 
Die festsetzenden Stellen versehen, soweit sie die Gesuche für begründet erachten, das 
Formblatt mit dem Genehmigungsvermerk und veranlassen die Auszahlung. 
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