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- 8.
1 Die Beihilfe beträgt:
a) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 1 Kind unter 15 Jahren zu er-
nähren haben, monatligg 3,
b) für verheiratete oder verwitwete Beamte, bie 2 Kinder unter 15 Jahren zu er-
nähren haben, monatlihggg 6.
Jc) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 3 eder 4 Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatlicgg 92,
d) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 5 eder 6 Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatlic 12.4,
e) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die mehr als 6 Kinder unter 15 Jahren
zu ernähren haben, monatlich 15½-½.
I1 Soweit das jährliche Diensteinkommen mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von
2100 XK übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte
Monatsbetrag wird auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf unter den
Betrag von monatlich 3 —X¾ nicht herabsinken.
9.
1 Die Genehmigung und Festsetzung der Beihilfen der Beamten obliegt:
a) für die Beamten der Regierungen, Kammern des Innern, der Polizeidirektion
und der Schutzmannschaft München, der Oberversicherungsämter, der Landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bezirksämter, der äußeren Behörden der
Staatsbauverwaltung sowie der Arbeitshäuser und Staatserziehungsanstalten den
Regierungen, Kammern des Innern, im Benehmen mit den Regierungen, Kammern
der Finanzen,
h) für die Gendarmerie dem Gendarmerie-Korps-Kommando,
Jc) für die Beamten der Versicherungskammer der Versicherungskammer im Benehmen
mit der Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen,
) im Bereiche des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten den Regierungen, Kammern des Innern, im Benehmen mit den
Regierungen, Kammern der Finanzen, soweit die Regierungen, Kammern des
Innern, zur Verfügung der Gehaltsvorrückungen zuständig sind (Mek. v.
14. Mai 1910 — Ml. f. K. u. Sch. A. S. 215 ff. —), sowie den
hierzu besonders ermächtigten Stellen,
) für die Beamten der Regierungen, Kammern der Finanzen, der Kreiskassen, der
Rentämter, der Messungsämter und der UÜbrigen Betriebe des Staates ein-
schließlich der Badverwaltungen den Regierungen, Kammern der Finanzen,