Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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- 8. 
1 Die Beihilfe beträgt: 
a) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 1 Kind unter 15 Jahren zu er- 
nähren haben, monatligg 3, 
b) für verheiratete oder verwitwete Beamte, bie 2 Kinder unter 15 Jahren zu er- 
nähren haben, monatlihggg 6. 
Jc) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 3 eder 4 Kinder unter 15 Jahren 
zu ernähren haben, monatlicgg 92, 
d) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die 5 eder 6 Kinder unter 15 Jahren 
zu ernähren haben, monatlic 12.4, 
e) für verheiratete oder verwitwete Beamte, die mehr als 6 Kinder unter 15 Jahren 
zu ernähren haben, monatlich 15½-½. 
I1 Soweit das jährliche Diensteinkommen mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 
2100 XK übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte 
Monatsbetrag wird auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf unter den 
Betrag von monatlich 3 —X¾ nicht herabsinken. 
9. 
1 Die Genehmigung und Festsetzung der Beihilfen der Beamten obliegt: 
a) für die Beamten der Regierungen, Kammern des Innern, der Polizeidirektion 
und der Schutzmannschaft München, der Oberversicherungsämter, der Landwirt- 
schaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bezirksämter, der äußeren Behörden der 
Staatsbauverwaltung sowie der Arbeitshäuser und Staatserziehungsanstalten den 
Regierungen, Kammern des Innern, im Benehmen mit den Regierungen, Kammern 
der Finanzen, 
h) für die Gendarmerie dem Gendarmerie-Korps-Kommando, 
Jc) für die Beamten der Versicherungskammer der Versicherungskammer im Benehmen 
mit der Regierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, 
) im Bereiche des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten den Regierungen, Kammern des Innern, im Benehmen mit den 
Regierungen, Kammern der Finanzen, soweit die Regierungen, Kammern des 
Innern, zur Verfügung der Gehaltsvorrückungen zuständig sind (Mek. v. 
14. Mai 1910 — Ml. f. K. u. Sch. A. S. 215 ff. —), sowie den 
hierzu besonders ermächtigten Stellen, 
) für die Beamten der Regierungen, Kammern der Finanzen, der Kreiskassen, der 
Rentämter, der Messungsämter und der UÜbrigen Betriebe des Staates ein- 
schließlich der Badverwaltungen den Regierungen, Kammern der Finanzen,
	        
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