Nr. 63. 726
Nr. 9024 a 10 I.
Bekanntmachung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Baudienst.
4K#-Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten.
Zu § 1 der Bekanntmachung vom 28. Mai 1911 Nr. 9026 d 18 über die praktische
Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Baudienst (GVBl. S. 760) werden
nachstehende Anderungen verfügt:
1. In Abs. I ist der erste Satz zu streichen und dafür zu setzen:
! Wer zur praktischen Ausbildung zugelassen werden will, hat darum spätestens
bis zum 1. Oktober des Jahres nachzusuchen, in dem er die Diplom-Haupt-
prüfung ablegt.
2. Nach Absatz II ist einzuschalten:
II8 Wer die Diplom-Hauptprüfung erst am Anfang des Wintersemesters ablegen
kaun und daher bei der Einreichung des Gesuches die unter II 4 geforderten
Zeugnisse noch nicht in Händen hat, hat diese Zeugnisse sofort nach Empfang,
spätestens bis zum 5. November nachzubringen, widrigenfalls sein Gesuch ab-
gewiesen werden kann.
München, den 21. November 1915.
Dr. rhr. v. Soden-Fraunhosen. v. Seidlein.
Nr. 33484.
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend.
fl. Staatsministerium der Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. No-
vember 1915 anzuordnen geruht, daß
1. beginnend vom 1. Dezember 1915 die Forstamtsassessorstelle beim Forstamte
Mainburg und jene beim Forstamt Aschaffenburg-Süd in je eine Forst-
assistentenstelle bei diesen Forstämtern,
2. beginnend vom 1. Januar 1916 die Forsterstellen zu Haid, Forstamts Wallen-
fels und zu Torfmoorhölle, Forstamts Weißenstadt, in etatsmäßige
Waldwärterstellen umgewandelt werden.
München, den 26. November 1915.
v. Brennig.