Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 63. 726 
Nr. 9024 a 10 I. 
Bekanntmachung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Baudienst. 
4K#-Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. 
Zu § 1 der Bekanntmachung vom 28. Mai 1911 Nr. 9026 d 18 über die praktische 
Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Baudienst (GVBl. S. 760) werden 
nachstehende Anderungen verfügt: 
1. In Abs. I ist der erste Satz zu streichen und dafür zu setzen: 
! Wer zur praktischen Ausbildung zugelassen werden will, hat darum spätestens 
bis zum 1. Oktober des Jahres nachzusuchen, in dem er die Diplom-Haupt- 
prüfung ablegt. 
2. Nach Absatz II ist einzuschalten: 
II8 Wer die Diplom-Hauptprüfung erst am Anfang des Wintersemesters ablegen 
kaun und daher bei der Einreichung des Gesuches die unter II 4 geforderten 
Zeugnisse noch nicht in Händen hat, hat diese Zeugnisse sofort nach Empfang, 
spätestens bis zum 5. November nachzubringen, widrigenfalls sein Gesuch ab- 
gewiesen werden kann. 
München, den 21. November 1915. 
Dr. rhr. v. Soden-Fraunhosen. v. Seidlein. 
Nr. 33484. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. No- 
vember 1915 anzuordnen geruht, daß 
1. beginnend vom 1. Dezember 1915 die Forstamtsassessorstelle beim Forstamte 
Mainburg und jene beim Forstamt Aschaffenburg-Süd in je eine Forst- 
assistentenstelle bei diesen Forstämtern, 
2. beginnend vom 1. Januar 1916 die Forsterstellen zu Haid, Forstamts Wallen- 
fels und zu Torfmoorhölle, Forstamts Weißenstadt, in etatsmäßige 
Waldwärterstellen umgewandelt werden. 
München, den 26. November 1915. 
v. Brennig.
	        
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