Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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die vor oder während der Einberufung zu den Fahnen bis zur Beendigung des Krieges 
begangen sind, können im Wege der Gnade niedergeschlagen werden. 
Gegeben zu München, den 4. Dezember 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden- Fraunhefen.v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. 
J. V. 
Dr. v. Auilling. rhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pallgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kam- 
mer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Art. 4 des Gesetzes über den Kriegezustand vom 5. November 1912 wird 
folgende Vorschrift als Abs. 2 beigefügt: 
„Bei Zuwiderhandlungen gegen den Abs. 1 Nr. 2 kann beim Vorliegen 
mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
erkannt werden.“ 
Gegeben zu München, den 4. Dezember 1915. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Krhr. u. Soden-Fr#a#n###f v. Tpeleman. v. Krennig. v. FSeidleir. 
J. V 
Dr. v. Anilling. Frhr. r. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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