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Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen Budgets
der Jahre 1916 und 1917 aufrecht erhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates bis zur
Höhe der für ein Jahr der Finanzperiode 1914 und 1915 bewilligten Summen nach
Bedarf bestreiten zu lassen.
Art. 2.
Die im ordentlichen und außerordentlichen Budget der Jahre 1916 und 1917 gegen-
über dem letzten Budget mehr oder neu angeforderten Summen dürfen vor der endgültigen
Festsetzung des Budgets verausgabt werden, soweit hierzu bei ihrer Bewilligung die beiden
Kammern des Landtags auf Antrag der Staatsregierung ihre Zustimmung erklärt haben.
Art. 3.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb-
steuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit der Hälfte
der Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapital-
rentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Hausstener-
gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der
Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben.
r .. ·. 10. März 1879
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 20. Dezember 1800
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hnundert erhöhten Betrage zu erheben.
Art. 4.
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen im
§ 3 des Finanzgesetzes vom 23. August 1914 bis zum 30. Juni 1916 in Geltung.
Gegeben zu München, den 11. Dezember 1915.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein.
J. V.
Dr. u. Knilling. Frhr. v. Speidel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.