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Nr. 23/3414
PII.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
K. Staatsministerinum für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVBl. Nr. 17
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. In § 56 erhält der 2. Satz der Ziff. II folgende Fassung: Für das Bestell-
schreiben, das wegen der vom Bezieher gewünschten Nachlieferung der für die Bezugszeit
bereits erschienenen Zeitungsnummern an die Verlagspostanstalt abzulassen ist, hat der
Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten.
2. Diese Anderung tritt sofort in Kraft.
München, den 18. Dezember 1915.
v. Seidlein.
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Nr. 5191a 39.
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1916.
M. Staatsministerinm des Innern.
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GWBl. S. 887)
wird folgendes bestimmt:
. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Kranken-
kassen) für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arznei-
taxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag
unterliegende Betrag binnen 3 Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird.
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe
von Heilsera, von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrik-
mäßig hergestellten Zubereitungen, die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz
einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung abgegeben werden; gegenüber den auf
Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Krankenkassen besteht ferner die
Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 der Ministerial-
bekanntmachung vom 4. November 1913 (GVhl. S. 768) festgesetzten Hand-
verkaufspreisen abgegeben werden.
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs,
so sind sie auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen.
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen.