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Nr. 9/Vos.
Bekannutmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt,
geändert:
Dr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a).
Der Eingang des mit „Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben“ beginnenden
Absatzes wird gefaßt:
Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben und Zahlen (Gemenge
usw. wie bisher).
1. Gruppe d).
Hinter dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Luxemburger Sicherheitspulver (festgepreßtes Gemenge von Kalisalpeter,
Schwefel, Braunkohle und Holzmehl).
2. Gruppe h).
Vor dem mit „Miedziankit 1“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
I.. C. Pulver, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen, (Gemenge von
höchstens 85 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat, von höchstens 15 Prozent
Mono= und Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, von Paraffin,
Naphthalin, Holz= und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von neutralen, be-
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Abschnitt. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5.
Absatz (1) wird gefaßt:
(1) Die Masse muß in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem sicheren,
dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, oder in fest verschlossene,
dichte Sücke usw. wie bisher.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 24. Dezember 1915.
v. Seidlein.