66
A. Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten Staats- und
Gemeindebeamten.
Die Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob und wieweit den Staats= und den
Gemeindebeamten für den Fall ihrer Einberufung zum Kriegsdienst oder für den Fall ihres
freiwilligen Eintritts in den Kriegsdienst ihre Stelle zu wahren und ihr Zivildiensteinkommen
fortzuzahlen ist, bildet der § 66 des Reichsmilitärgesetzes in der Fassung des Gesetzes v.
6. Mai 1880 (Rel. S. 106, 107), der bestimmt:
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offiziers-
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung an-
gerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind
haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivil-
einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 — jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartegeld stehende
Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie
bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten
zugute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen."
Auf Grund und zum Vollzuge dieser Bestimmungen wird verfügt:
1.
Für die Staatsbeamten, die infolge einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum
Kriegedienst einberusen werden oder, sofern sie in ihrer Bivilstellung abkömmlich sind, freiwillig
rintreten.
1. Den etatsmäßigen Staatsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes ihre
Zivilstelle gewahrt.
2. Die etatsmäßigen Staatsbeamten, dann die Beamten im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes erhalten, soweit sie nicht die Besoldung eines Offiziers
oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung") beziehen, während des Kriegs-
*) Wegen der Frage, welche Beamte zu den oberen Beamten der Militärverwaltung zählen, siehe die
Verordnung v. 1. Aug. 1008 (RGBl. S. 483 ff.).