Licht= und Kraftversorgung — Lohnbücher.
verteilt werden sollen, sind von der Orts Pol Beh.
zu verbieten, wenn sie geeignet wären, Gesundheit
und Sittlichkeit zu gefährden, das religiöse Emp-
finden zu verletzen usw. (s. o. Art. 2), Art. 11.
Gegen Verf., durch die die Zulassung eines Bildstr.
allg. oder für Jugendvorst. versagt oder an Be-
dingungen geknüpft wird, sowie gegen Verf. auf
Grund Art. 11 ist das Beschwerderecht nach
den Best. der Gde O. gegeben. Die Beschw. hat
keine aufschiebende Wirkung, über Beschw. gegen
Verf. der Landesstelle und gegen oberamtl. Be-
schcide auf Beschw. über ortspol. Verf. entscheidet
das Min J. endgültig, Art. 12. Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschr. des Ges. und die auf
Grund dess. erl. Vorschr. und Verf. werden mit
Geldstrafe bis zu 150 J oder mit Haft bestraft;
u. U. ist auch auf Einziehung der unerlaubter
Weise öff. vorgeführten Bildstr. zu erkennen, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder
nicht. Bei Zulassung von Pers. unter 17 J. zu
anderen als Jugendvorst. machen sich der Unter-
nehmer und seine Angestellten strafbar, die wissen
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß
Besucher das 17. Lebensj. nicht zurückgelegt haben.
Bei Vorführung nicht zugelassener (Art. 1) oder
von der Orts PolBeh. verbotener (Art. 6 Abs. 2
u. 3) Bildstr. wird jede ein zelne Vorführung eines
Biidstr. als bes. selbständige Uebertretung bestraft,
auch wenn die einz. Handlungen zusammenhängen
und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters
oder Teilnehmers zurückzuführen sind, Art. 13;
VV. 17. Haller.
Licht= und Kraftversorgung s. Wohlfahrtspflege,
ländliche, 4, und Ueberlandzentralen.
Lichtzutritt zu Gebäuden s. Baurecht III. 2.
Lieferungsvergebung s. Verdingung.
Linienkommandanturen sind diej. mit Offi-
zieren besetzten mil. Beh., die der Eisenbahnabtei-
lung des Großen Generalstabs unterstellt und zur
Ausführung der Militärtransportordnung berufen,
s. Naturalleistungsgesetz IV. und Kriegsleistungen
II. 5, den Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten
Militäreisenbahnbeh. und den dem Gebiet der
betr. Linien angehörigen betriebführenden Eisen-
bahnverwaltungen vermitteln und die auf die
Mobilmachung bez. Eisenbahnangelegenheiten be-
arbeiten, Militär-Transport O. für Eisenb. 18. 1.
99, § 2, 1 Abs. Zb und § 9. Für den regelmäßigen
geschäftlichen Verkehr mit den MEisenb Beh. be-
stellt jede Eisenb Dir. an ihrem Amtssitz einen
Bahnbevollmächtigten, § 15. Linien sind die Be-
triebsgebiete, in welche das Eisenbahnnetz durch
die Mileh. für die mil. Benutzung eingeteilt ist,
§ 16. Vgl. auch RchskBek. b. Aend. der Mil Tr O.
15. 10. 07, Rl. 738. Lehner.
Lochkrebs s. Krebs
Lohn (Grundlohn) bei der Krankenversicherung,
s. d., E. u. F.
Lohnbücher. Für bestimmte Gew. kann der
Bdrt. L. oder Arbeitszettel vorschreiben und die
ur Ausführung erforderlichen Best. erlassen,
l 1144 GewO. In die Lohnbücher oder Arbeits-
zettel find von dem Arbeitgeber oder einem dazu
bevollmächtigten Betriebsbeamten 1. der Zeitpunkt
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der Uebertragung von Arbeit, Art und Umfang
derselben, bei Akkordarbeit die Stückzahl, 2. die
Lohnsätze, 3. die Bedingungen für die Lieferung
von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und
Umfang der abgelieferten Arbeit, 5. der Lohn-
betrag unter Angabe der etwa vorgenommenen
Abzüge und 6. der Tag der Lohnzahlung einzu-
tragen. Auf besondere Anordnung des Bdrt. sind
in den L. oder Arbeitszetteln auch die Bedingungen
für die Gewährung von Kost und Wohnung anzu-
geben, sofern solche als Lohn oder Teil des Lohnes
gewährt werden sollen. Außerdem sind noch solche
Eintragungen zulässig, die sich auf Namen, Firma
und Niederlassungsort des Arb G., Namen und
Wohnort des Arbeiters, die übertrag. Arbeiten und
die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne be-
ziehen. In jedem L. muß sich ein Abdruck der
Best. über Lohnzahlung, s. d., § 115—119a Abs. 1
und § 1195 GewO., befinden, § 114b Adsf. 3.
Hins. der Unzulässigkeit von Eintragungen eines
Urteils über Führung und Leist. der Arbeiter und
der Anbringung von Merkmalen an denselben
gelten die Best. über Eintragungen in die Arbeits-
bücher, s. d. Sämtliche Eintragungen sind von dem
Arb G. oder einem dazu bevollm. Betriebsbeamten
zu unterzeichnen, § 114b Abs. 1 Satz 2. Die o.
unter Z. 1—3 bez. Eintr. sind vor oder bei der
Uebergabe der Arbeit, die zu Z. 4 bei der Abnahme
der Arbeit und die zu Z. 5 u. 6 bei der Lohn-
zahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeich-
nen. Ausn. hievon können vom Bdrt. zugelassen
werden, § 114b Abs. 2. Der Arb G. hat das L. oder
den Arbeitszettel auf seine Kosten zu beschaffen
und dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vor-
geschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhän-
digen. Der Bdrt. kann indes zwecks der Wahrung
von Fabrikationsgeheimnissen bestimmen, daß die
L. in der Betriebstätte verbleiben. Vor Erl. solcher
Best. ist den beteiligten Arbeitern Gelegenheit zur
Aeußerung zu geben, § 114b Abs. 1 Satz 1 u. 3.
Soweit der Bdrt. bez. Best. nicht erläßt, kann die
Einrichtung von L. oder Arbeitszetteln i. S. § 114a
GewO. auch von dem Min J. oder nach Anhörung
beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter von
den Ole. durch Pol VO. vorgeschr. werden, 8 1140
Gew O., § 1 u. 2, VV. hiezu 8. 3. 12, Rabl. 34.
Bezügl. Bestimmungen des Bdrts oder des Min J.
können auch für einzelne Bezirke erlassen werden,
§ 1144. Die ddrtl. Best. sind durch das R#l.
zu veröffentlichen und dem Reichstag zur Kennt-
nisnahme vorzulegen, § 114e vbd. § 120g Gew.
Soweit für einz. Gewerbezweige auf Grund der
§ 114a und 1146 GewO. L. oder Arbeitszettel ein-
geführt sind, ersetzen diese die durch § 134 Abs. 2
Gew O. für die größeren Betriebe aller Gewerbe-
zweige vorgeschriebenen schriftl. Lohnzahlungs-
belege, s. Lohnzahlung. Streitigkeiten über Aus-
händigung und Inhalt des L. oder des Arbeits-
zettels werden durch die Gewerbegerichte, beim Be-
stehen eines Innungsorgans nach § 8#1a 3. 4, oder
eines Innungschiedsgerichts, § 815 Z. 4 GewO.,
durch diese gunschieden, g 4 #o 1 Z. 1, 5 84 Abf. 1
GGG. Verfehlungen gegen die Best. über L. und