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Ohne Einfluß sei auch der Umstand, daß das Oberste Landesgericht die Bestimmungen in
dem Strafverfahren gegen Werthmüller für nicht rechtsgültig erklärte, weil die Entscheidung
nur innerhalb dieses Strafverfahrens Bedeutung habe. Die Rechtsverfolgung vor den
ordentlichen Gerichten sei daher unzulässig und die prozeßhindernde Einrede der Beklagten
begründet.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger die Berufung zum Oberlandesgerichte Nürnberg
ein. Ehe in der Sache vor dem Berufungsgerichte verhandelt wurde, stellte Ottmar Tröger
durch den Rechtsanwalt Diem bei der Regierung, Kammer des Innern, der Oberpfalz
und von Regensburg den Antrag, die Stadtgemeinde Amberg anzuweisen, den Betrag
von 1432 M zu Unrecht erhobener Fleischbeschaugebühren ihm zu erstatten. Die Re—
gierung verständigte hievon das Oberlandesgericht Nürnberg am 8. Januar 1915 mit
dem Beifügen, daß sie für die Entscheidung über diesen Anspruch, der nach Umfang und
Inhalt sowie in Ansehung der beklagten Partei dem von Tröger bei Gericht erhobenen An-
spruche völlig gleich sei, die Verwaltungsbehörden für zuständig halte. Im Hinblick auf den
Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Entscheidung der Kompetenz-
konflikte erklärte daher die genannte Kreisstelle gleichzeitig, daß sie den Rechtsweg für un-
zulässig erachte. Zur Begründung nahm sie auf den Artikel 8 Ziff. 31 des Gesetzes über
den Verwaltungsgerichtshof vom S8. August 1878 Bezug, wonach Streitigkeiten über die
Verpflichtung zur Entrichtung von örtlichen Abgaben, über die Benützung von Gemeinde-
anstalten und die Verbindlichkeit zur Entrichtung besonderer Vergütungen hiefür Verwaltungs-
rechtssachen sind. Die gleichen Zuständigkeitsvorschriften wie für die Entrichtung hätten
auch für die Ansprüche auf Erstattung solcher Abgaben und Vergütungen zu gelten. Das
Oberlandesgericht Nürnberg benachrichtigte am 15. Januar 1915 die Regierung von dem
Eintreffen ihrer Erklärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflikts,
diese unter Beifügung einer Abschrift der Erklärung der Regierung vom 8. Januar 1915.
In einer am 13. Februar 1915 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Denkschrift
beantragte der Rechtsanwalt Diem für den Kläger, zu erkennen, daß der Rechtsweg zu-
lässig sei. Zur Begründung machte er geltend, Tröger stütze seine Forderung auf Ersatz
zu Unrecht erhobener Gebühren auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
ungerechtfertigte Bereicherung. Dem Verwaltungsrechte seien Rechtsgrundsätze über die Voraus-
setzungen und die Art der Verfolgung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung
unbekannt. Aber auch die von der Regierungserklärung angezogene Gesetzesstelle — Ar-
tikel 8 Ziff. 31 des Gesetzes vom 8. August 1878 — bilde keinen verwaltungsrechtlichen
Ersatz für die sonst im bürgerlichen Rechte gegebenen Bestimmungen über ungerechtfertigte
Bereicherung. Diese Vorschrift unterwerfe Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Ent-
richtung örtlicher Abgaben, über die Benützung von Gemeindeanstalten und die Verbindlichkeit