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aber auf Grund privatrechtlicher Beziehungen des Klägers zur Gemeinde (von Seydel,
Bayer. Staatsrecht III. Aufl. Bd. II S. 175, von Kahr, Gem.-Ord. Bd. I S. 407 fl.).
Es handelte sich also hierbei um Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem öffentlich-recht-
lichen Verhältnisse, deren Feststellung im Streitfalle gemäß Artikel 7 mit Artikel 8 Ziff. 31
des Gesetzes vom 8. August 1878 im Verwaltungsrechtsverfahren in dem im Artikel 9
a. a. O. vorgesehenen Instanzenzuge zu erfolgen hat. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur
der geforderten und entrichteten Gebühren folgt, daß auch die von dem Kläger behauptete
Verbindlichkeit der Stadtgemeinde zur Erstattung dieser Gebühren ihrer Entstehung nach
auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zurückzuführen ist. Denn der Erstattungscnspruch
und seine rechtliche Behandlung richtet sich nach der rechtlichen Natur der Forderung, durch
deren Befriedigung er angeblich begründet wird (Entsch. des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 31. Mai 1910, GWBl. Beil. III). Der von der Gemeinde nicht anerkannte
Ersatzanspruch ist im Grunde nichts anderes als eine Streitsache über die Heranziehung zu
öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne des Artikel 8 Ziff. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Es ist nicht ersichtlich, inwieferne der Umstand, daß es nicht schon vor und während der
Gebührenerhebung zum Streite gekommen ist, einen Unterschied in der Zuständigkeit sollte
begründen können.
Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorgebracht hat, ist
nicht stichhaltig.
Aus dem behaupteten Rechtstitel für die Ersatzforderung allein kann sich die Zustän-
digkeit der bürgerlichen Gerichte keinesfalls dann ergeben, wenn dieser seiner Art nach so-
wohl dem bürgerlichen als dem öffentlichen Recht angehören kann. Von dem Kläger wird geltend
gemacht, daß die Zahlung der Fleischbeschaugebühren ohne Rechtsgrund erfolgt, die Gemeinde
Amberg daher durch deren Einhebung ungerechtfertigt bereichert sei. Besondere Rechtsvorschriften
über die Verpflichtung zur Herausgabe dessen, was Jemand durch die Leistung eines anderen
ohne rechtlichen Grund erlangt hat, sind allerdings im öffentlichen Rechte nicht erlassen
worden. Allein hieraus darf nicht gefolgert werden, daß die in Rechtsverhältnissen des
öffentlichen Rechtes zur Geltung zu bringenden Rechtsnormen nicht auch dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes angehören (Entsch, des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte Bd. I S. 347 ff.
und die dort angeführten Erkenntnisse). Der Mangel bestimmter Vorschriften des öffentlichen
Rechtes über die Beurteilung von Ausprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung und die
sich daraus für das verwaltungsrechtliche Verfahren bei der Beurteilung derartiger Ansprüche
ergebende Notwendigkeit der sinngemäßen Heranziehung der einschlägigen Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes (§ 812 des BG.) kann also dem, aus einem öffentlich -rechtlichen
Verhältnis entstandenen Ersatzanspruche nicht die Eigenschaft eines bürgerlich-rechtlichen verleihen
(Samml. der Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 4 S. 383, Bd. 10 S. 245 und