Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

9 
die Erkenntnisse des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in der Samml. Bd. I S. 132, S. 152, 
S. 185, S. 266, S. 340, Erkenntnis vom 31. Mai 1910 zum GVl. Beil. III). 
Entscheidend für die Zuständigkeit ist, daß der Tatbestand, aus dem der Bereicherungsanspruch 
abgeleitet wird, dem öffentlichen Recht angehört und daß die Behauptung des Klägers, die 
Gebührenzahlung sei durch ihn um deswillen zu Unrecht erfolgt, weil die Vorschriften, auf 
die sich die Gebührenerhebung stützte, nicht zu Recht bestünden, nicht eine Vorfrage bildet, 
sondern zur Entscheidung über den Grund der Sache gehört. 
Der Umstand, daß der Strafsenat des Obersten Landesgerichts in dem Urteile vom 
22. November 1913 die Rechtsgültigkeit des § 9 der in Frage stehenden ortspolizeilichen 
Vorschriften, soweit dessen Anwendung für das damalige Strafverfahren in Betracht kam, 
verneint hat, ist für die Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung über den vorliegenden 
Gebührenersatzanspruch ohne Bedeutung. Durch diese Feststellung wird weder die öffentlich- 
rechtliche Eigenschaft des Ersatzanspruchs verändert und in ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis 
umgewandelt, noch die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die selbständige Prüfung 
der Gültigkeit dieser Vorschriften im Verwaltungsrechtsverfahren und für die Entscheidung 
über den Erstattungsanspruch ausgeschlossen. 
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Klägers auf den Wortlaut des Artikel 8 Ziff. 31 
des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof. Daraus, daß hier nur die Ansprüche auf 
Rückvergütungen des Lokal-, Malz= und Bieraufschlags und sonstiger örtlicher Verbrauchs.- 
steuern und Abgaben, also die Rückvergütungen im technischen Sinne, ausdrücklich erwähnt 
sind, darf nicht gefolgert werden, daß Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entrichtung 
von Gebühren und Abgaben für die Benützung gemeindlicher Anstalten, die als öffentlich- 
rechtliche gefordert und geleistet werden, dann nicht unter den Artikel 8 Ziff. 31 einzu- 
reihen seien, wenn sie erst nach der Gebührenentrichtung entstanden sind, daher die Ersatz- 
verbindlichkeit betreffen. Die Gesetzgebungsverhandlungen bieten keinerlei Anhaltspunkte für 
die Annahme, daß durch die besondere aus anderen Gründen notwendige Hervorhebung der Rück- 
vergütungen im technischen Sinne bestrittene Verbindlichkeiten zum Rückersatze von Gebühren 
für die Benützung gemeindlicher Anstalten ausgeschlossen werden sollten (Samml. der Entsch. 
des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 7 S. 87, Reger-Dyroff, Komm. III Aufl. S. 226, 
IV. Aufl. S. 265 Anm. 6, von Kahr, Komm, zum Verwaltungsgerichtsgesetz S. 114 ff.). 
Es war daher zu erkennen, daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 5. Mai 1915, an der teilgenommen haben: 
Der Präsident Reichsrat Dr. von Haiß, die Räte Reger, Wunderer, Dieterich, 
Hofmann, Wisnet, Stahl, der Generalstaatsanwalt Lerno und als Gerichtsschreiber 
der Sekretär des Obersten Landesgerichts Zuimmermann. 
gez. Dr. von Haiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.