Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 69 
Diese Zulage wird den Staatsbeamten, die als obere Beamte der Millitärver= 
waltung in immobilen Stellen verwendet werden, auf das Zivildiensteinkommen nicht 
angerechnet; dagegen wird das weitere Einkommen als oberer Beamter der Militär- 
verwaltung in seinem vollen Betrag auf das Zidildiensteinkommen angerechnet,“) im 
Falle der Ziff. 3 Abs. 2 jedoch nur dann und insoweit, als dadurch das Zivildienstein- 
kommen und das niedrigste Friedenseinkommen der Stelle der Militärverwaltung nicht 
unter den Jahresbetrag von 3600 NK herabsinken. Werden Staatsbeamte für die Dauer 
des Krieges mit Stellen unterer Beamter der Militärverwaltung*“) wirklich be- 
liehen, so findet eine Anrechnung der Kriegsbesoldung auf das Zivildiensteinkommen 
nicht statt. 
5. Die Bestimmungen in Ziff. 3, 4 gelten auch für im Ruhestande befind- 
liche Beamte, die die Besoldung eines Offiziers oder eines oberen Beamten 
der Militärverwaltung erhalten, hinsichtlich ihres aus Zidvilfonds fließenden Wartegeldes 
oder Ruhegehalts. Das Wartegeld oder der Ruhegehalt wird hiernach soweit gekürzt, als 
der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegsbesoldung und das Wartegeld oder der 
Ruhegehalt zusammen das vor der Versetzung in den Ruhestand bezogene Zivildiensteinkommen 
übersteigen. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 der Ziff. 3 gegeben, so tritt diese 
Kürzung nur ein, soweit der reine Betrag der Kriegsbesoldung und das Wartegeld oder 
der Ruhegehalt nicht unter den Jahresbetrag von 3600 X herabsinken. 
2. Die Kriegszulage, die Staatsbeamte bei ihrer Verwendung als obere Beamte 
der Militärverwaltung nach Ziff. 4 erhalten, wird auf das Wartegeld oder den Ruhegehalt 
nicht angerechnet. 
3 Art. 44 Ziff. 3 und Art. 66 Ziff. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes v. 16. Aug. 1908 
sind hier nicht einschlägig. 
6. Offiziere sind auch die Sanitäts= und die Veterinäroffiziere. Ebenso zählen 
die Feldwebelleutnante zu den Offizieren. Auf sie finden hiernach gleichfalls die Vor- 
schriften wegen der Kürzung des Zivildiensteinkommens Anwendung. 
2 Die Offiziers= und die Beamtenstellvertreter zählen nicht zu den Offizieren 
und den oberen Beamten der Militärverwaltung; sie erhalten hiernach ihr Zivildienstein- 
kommen unverkürzt weiter. Ebenso wird — wie schon im Schlußsatze der Ziff. 4 bemerkt 
ist — den Staatsbeamten, die für die Dauer des Krieges mit Stellen unterer Beamter 
der Militärverwaltung wirklich beliehen werden, das Zivildiensteinkommen neben der 
Kriegsbesoldung unverkürzt weitergezahlt. 
*) Der Umstand, daß der Beamte „in widerruflicher Weise“ mit der Stelle wirklich beliehen wird, ist für 
die Frage der Anrechnung ohne Bedeutung. 
*) Wegen der Frage, welche Beamte zu den unteren Beamten der Militärverwaltung zählen, siehe die 
Verordnung v. 1. Aug. 1908 (Rol. S. 483 ff). 
 
	        
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