Nr. 27. 69
Diese Zulage wird den Staatsbeamten, die als obere Beamte der Millitärver=
waltung in immobilen Stellen verwendet werden, auf das Zivildiensteinkommen nicht
angerechnet; dagegen wird das weitere Einkommen als oberer Beamter der Militär-
verwaltung in seinem vollen Betrag auf das Zidildiensteinkommen angerechnet,“) im
Falle der Ziff. 3 Abs. 2 jedoch nur dann und insoweit, als dadurch das Zivildienstein-
kommen und das niedrigste Friedenseinkommen der Stelle der Militärverwaltung nicht
unter den Jahresbetrag von 3600 NK herabsinken. Werden Staatsbeamte für die Dauer
des Krieges mit Stellen unterer Beamter der Militärverwaltung*“) wirklich be-
liehen, so findet eine Anrechnung der Kriegsbesoldung auf das Zivildiensteinkommen
nicht statt.
5. Die Bestimmungen in Ziff. 3, 4 gelten auch für im Ruhestande befind-
liche Beamte, die die Besoldung eines Offiziers oder eines oberen Beamten
der Militärverwaltung erhalten, hinsichtlich ihres aus Zidvilfonds fließenden Wartegeldes
oder Ruhegehalts. Das Wartegeld oder der Ruhegehalt wird hiernach soweit gekürzt, als
der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegsbesoldung und das Wartegeld oder der
Ruhegehalt zusammen das vor der Versetzung in den Ruhestand bezogene Zivildiensteinkommen
übersteigen. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 der Ziff. 3 gegeben, so tritt diese
Kürzung nur ein, soweit der reine Betrag der Kriegsbesoldung und das Wartegeld oder
der Ruhegehalt nicht unter den Jahresbetrag von 3600 X herabsinken.
2. Die Kriegszulage, die Staatsbeamte bei ihrer Verwendung als obere Beamte
der Militärverwaltung nach Ziff. 4 erhalten, wird auf das Wartegeld oder den Ruhegehalt
nicht angerechnet.
3 Art. 44 Ziff. 3 und Art. 66 Ziff. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes v. 16. Aug. 1908
sind hier nicht einschlägig.
6. Offiziere sind auch die Sanitäts= und die Veterinäroffiziere. Ebenso zählen
die Feldwebelleutnante zu den Offizieren. Auf sie finden hiernach gleichfalls die Vor-
schriften wegen der Kürzung des Zivildiensteinkommens Anwendung.
2 Die Offiziers= und die Beamtenstellvertreter zählen nicht zu den Offizieren
und den oberen Beamten der Militärverwaltung; sie erhalten hiernach ihr Zivildienstein-
kommen unverkürzt weiter. Ebenso wird — wie schon im Schlußsatze der Ziff. 4 bemerkt
ist — den Staatsbeamten, die für die Dauer des Krieges mit Stellen unterer Beamter
der Militärverwaltung wirklich beliehen werden, das Zivildiensteinkommen neben der
Kriegsbesoldung unverkürzt weitergezahlt.
*) Der Umstand, daß der Beamte „in widerruflicher Weise“ mit der Stelle wirklich beliehen wird, ist für
die Frage der Anrechnung ohne Bedeutung.
*) Wegen der Frage, welche Beamte zu den unteren Beamten der Militärverwaltung zählen, siehe die
Verordnung v. 1. Aug. 1908 (Rol. S. 483 ff).