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13. Die Anrechnung der aus Militärfonds fließenden Bezüge auf das
Zivildiensteinkommen beginnt mit dem Bezuge der Kriegsbesoldung und wird in der
Weise vollzogen, daß am Tage der Fälligkeit des Zivildiensteinkommens von diesem der an-
rechnungsfähige Teil der bis dahin von dem Beamten bereits empfangenen und noch nicht
aufgerechneten sowie der anrechnungsfähige Teil der an diesem Tage fälligen militärischen
Besoldung einbehalten wird. ·
*. Die Kassen sind ermächtigt, den Beamten die Rückzahlung veranlaßtenfalls in Teil-
beträgen zu gestatten. Besteht ausnahmsweise aus besonderen Gründen, z. B. wenn der
Beamte gefallen ist, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, oder aus ähn-
lichen Erwägungen Veranlassung von der Rückerhebung zu viel bezahlter Beträge Abstand
zu nehmen, so haben die Kassen — gegebenenfalls unter Vermittlung der unmittelbar vor-
gesetzten Stelle — hierüber an das ihnen vorgesetzte Ministerium zu berichten.
14. Die Bescheinigungen über den weiteren Empfang des vollen oder gekürzten
Zivildiensteinkommens sind zunächst von den Beamten selbst auszustellen.
*# Für Beamte, die im Felde stehen, darf der Bezug auch an andere Personen aus-
bezahlt werden, die von dem Beamten durch einfache schriftliche Erklärung zur Empfangnahme
bevollmächtigt sind. Zur Rechnungsbelegung genügen die Quittungen der zum Empfange
bevollmächtigten Personen. Die Einforderung von Hauptquittungen hat in diesem Falle zu
unterbleiben.
3. Die Vollmacht gilt, sofern sie nicht ausdrücklich auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt
ist oder widerrufen wird, für die volle Dauer des Krieges.
“ Hat der Beamte die Ausstellung der Vollmacht vor dem Ausmarsch unterlassen und
stößt die sofortige nachträgliche Beibringung dieser Vollmacht auf Schwierigkeiten, so darf
das Zivildiensteinkommen an die Ehefrau, die mit ihrem im Felde stehenden Manne in häus-
licher Gemeinschaft lebte, und im Falle die Ehefrau nicht mehr lebt, an die Kinder, die mit
ihrem im Felde stehenden Vater in häuslicher Gemeinschaft lebten, ohne besondere Vollmacht
ausbezahlt werden, wenn und solange es glaubhaft ist, daß sie die schriftliche VBollmacht nur
wegen der angedeuteten Hindernisse sich nicht verschaffen konnten. An andere Angehörige,
die von einem im Felde stehenden Beamten unterhalten wurden, darf bei gleicher Voraus-
setzung der zur ferneren Bestreitung dieses Unterhalts erforderliche Teil des Zivildienstein-
kommens ohne besondere Vollmacht ausbezahlt werden. Die Bestimmung dieses Teiles steht
im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung den Eisenbahndirektionen, im Bereiche der Post-
und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen, im übrigen zunächst dem Vorstande der
zahlenden Kasse zu.
5. Wird der Empfang des Zivildiensteinkommens nicht von dem Beamten selbst bescheinigt,