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kommen anzurechnen und das Zivildiensteinkommen mit dem hiernach geänderten Betrage
vorläufig fortzahlen zu lassen. Auf der gleichen Grundlage ist veranlaßtenfalls das Warte-
geld oder der Ruhegehalt neu festzusetzen.
#. Wird der Offiziersgehalt in voller Höhe eingezogen, so ist vom Zeitpunkte des Einzugs
ab das Zivildiensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt bis auf weiteres im
unverkürzten Betrage zur Zahlung anzuweisen.
b) Das gleiche (Abschn a) gilt im Hinblick auf den § 14 Ziff. 1 der Kriegs-
besoldungsvorschrift für Staatsbeamte, die in der Eigenschaft als mobile obere Beamte
der Militärverwaltung zum Kriegsdienst eingezogen wurden und gefangen oder vermißt sind.
c) Das Zivildiensteinkommen von Staatsbeamten, die als Mannschaften') zum
Kriegsdienst eingezogen wurden und die gefangen oder vermißt sind, ist vorläufig unverkürzt
fortzuzahlen.
d) Bei der ferneren Zahlung und Bescheinigung des Zivildiensteinkommens sind die Bestim-
mungen in Ziff. 14 entsprechend zu beachten. Die im Abs. 5 der Ziff. 14 vorgeschriebene
Bestätigung hat gegebenenfalls dahin zu lauten, daß der Besoldungsempfänger vermißt wird.
e) Die Fortzahlung des Zivildiensteinkommens beruht auf der Annahme, daß der
vermißte oder gefangene Beamte noch lebt. Mit Rücksicht hierauf ist von Zeit zu Zeit
durch schonende Nachfrage bei den Angehörigen, die auf Grund einer ihnen erteilten Voll-
macht das Zivildiensteinkommen weiter erheben, dann durch Anfrage bei der für die
Regelung der Familienzahlungen zuständigen Stelle, bei dem Truppenteil oder bei der
Auskunftsstelle des Kriegsministeriums festzustellen, ob diese Annahme noch berechtigt ist
oder ob nicht vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der vermißte
Beamte gefallen oder ein allenfalls verwundet in Gefangenschaft geratener Beamter infolge
dieser Verwundung gestorben ist. Je nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen ist sodann
wegen der Einstellung der ferneren Zahlung des Zivildiensteinkommens sowie wegen etwaiger
vorläufiger Anweisung des Sterbegehalts und der Hinterbliebenenbezüge auf Grund des
Art. 80 des Beamtengesetzes Antrag zu stellen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn
den Angehörigen Verschollener auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes die Kriegsver-
sorgung bewilligt wird.
17. Auf Staatsbeamte, die während des Krieges ihrer aktiven Dienstpflicht
genügen"), finden, gleichviel ob sie schon vor der Mobilmachung oder später in den Militär-
*7 Zu den Mannschaften in diesem Sinne gehören nach Ziff. 6 Abs. 2 auch die Offiziers= und die Beamten-
stellvertreter. 6
*) Als Staatsbeamte in diesem Sinne werden regelmäßig nur Beamte nach Art. 1 und 25 des Beamten-
gesetzes in Betracht kommen, da die Ernennung zum etatsmäßigen Beamten nach Art. 3 Ziff. 3 des Beamten-
gesetzes durch die Erfüllung der Militärpflicht und im Falle der Aushebung der aktiven Dienstpflicht bedingt ist.